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5 AZR 249/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR249.15.0 KI-generiert

Calculation of Transfer Salary: Exclusion of Gross-Up of Short-Time Work Allowance to Reference Gross Income

Geschäftsnummer 5 AZR 249/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Labor Court dismissed the plaintiff's revision, leaving the lower court's judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the calculation of transfer salary in a transfer employment relationship; specifically, the plaintiff challenged the employer's practice of paying a net transfer salary equal to the net equivalent of the reference gross salary (based on 13.5 times the last monthly income divided by 12, times 75%) minus short-time work allowance, rather than paying the full gross reference salary with the allowance deducted. The court held that the plaintiff had no claim to gross-up the short-time work allowance to the reference gross amount, no entitlement to pay slips prior to payment beyond those for amounts actually paid (citing § 108 Abs. 1 GewO), and no indemnification for damages as the employer had correctly calculated the wages; the decision relied on the doctrine that transfer salary calculations must prioritize the resulting net benefit rather than strictly adhering to gross statutory formulas when short-time work allowance is involved.

Legislator-Regeste

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Calculation of Transfer Salary: Exclusion of Gross-Up of Short-Time Work Allowance to Reference Gross Income: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

Schlagwörter

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Lohnberechnung Übergang des Arbeitsverhältnisses Zahlung der Leistungen Lohnkosten monatliche Lohnzahlung Nettolohn
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2014 - 8 Sa 232/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl

Weber

Volk

Zoller

Jungbluth