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5 AZR 16/15 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR16.15.0 KI-generiert

Transfer employment: gross transfer wage calculation and top-up entitlement for short-time work benefits

Geschäftsnummer 5 AZR 16/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff’s appeal, upholding the lower courts' rejection of the suit and ordering the plaintiff to bear the appellate costs. The dispute concerned the calculation of transfer wages in a temporary transfer employment relationship, where the plaintiff claimed that the gross transfer wage should equal the full reference gross wage, with short-time work benefits deducted separately, and sought corresponding pay statements and indemnification for tax and social security disadvantages resulting from the defendant’s alleged incorrect calculation. The court held that the plaintiff had no entitlement to top-up payments to the full reference gross wage, no right to pay statements issued prior to payment under § 108(1) GewO, and no claim for indemnification, as the defendant’s calculation of the net transfer wage was legally correct, relying on the reasoning of a parallel decision handed down on the same day.

Legislator-Regeste

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Transfer employment: gross transfer wage calculation and top-up entitlement for short-time work benefits: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

Schlagwörter

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Anspruch auf Ergänzungsleistungen Bruttolohn Übergang des Arbeitsverhältnisses Soziale Transfertleistungen Leistungsberechnung befristete Leistung
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Volltext

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. August 2014 - 4 Sa 282/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl

Weber

Volk

Zoller

Jungbluth