Transfer wage calculation offsetting short-time work allowance and non-transfer of flex-time balances to staffing agency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BAG dismissed the employee's revision, upholding the lower court's rejection of all claims and ordering the plaintiff to bear the appellate costs. The dispute concerned the calculation of transfer wages in a staffing agency relationship, specifically whether the employer could deduct full short-time work allowance from the reference gross wage to set the net income, as well as claims for alternative payroll accounting, compensation for miscalculation, and payout of a flex-time balance. The court ruled that the employer was not obligated to gross up the transfer wage to the reference level and had correctly calculated payments based on the net-income-preserving method, thereby negating any claim for additional accounting or compensation for disadvantages. Regarding the flex-time balance, the court held that it did not transfer to the staffing agency because the plaintiff failed to demonstrate that the hours could not be taken before leaving the original employer, as required by the tripartite agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer wage calculation offsetting short-time work allowance and non-transfer of flex-time balances to staffing agency: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2014 - 9 Sa 450/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung, Freistellung und Abgeltung eines Gleitzeitguthabens.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden. Die Beklagte sei verpflichtet, sein bei NSN noch bestehendes Gleitzeitguthaben abzugelten.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen sowie zur Abgeltung eines Gleitzeitguthabens zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung seines Gleitzeitguthabens. Ein etwaig nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN noch bestehendes Gleitzeitguthaben ist nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach A.7. Abs. 2 des zwischen NSN, dem Kläger und der Beklagten geschlossenen dreiseitigen Vertrags werden nur Gleitzeitguthaben, die vor dem Ausscheiden aus der NSN nicht genommen werden konnten, auf die Beklagte übertragen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht dargelegt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Biebl
Weber
Volk
Zoller
Jungbluth