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5 AZR 290/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:230915.B.5AZR290.15F.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for expired filing deadline despite subsequent settlement in appellate proceedings

Geschäftsnummer 5 AZR 290/15 (F)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court dismissed the plaintiff's revision as inadmissible for failing to file the statement of grounds within the statutory two-month deadline, leaving the lower court’s partial dismissal of the claim intact and ordering the plaintiff to bear the costs of the revision proceedings. The dispute concerned compensation for the employer's default in accepting services (Annahmeverzug), where the plaintiff argued the employer was liable for unpaid wages despite a prior termination of the employment relationship; the revision had been stayed pending the outcome of a related employment protection case, which concluded with the rejection of the plaintiff's termination challenge. The court held that under § 74(1) and § 72a(6) of the Labour Courts Act, the deadline for the revision statement began running upon the finality of the related judgment on January 29, 2015, expiring on March 30, 2015; consequently, the parties' subsequent mutual declaration of settlement in June 2015 was ineffective under § 91a of the Code of Civil Procedure because the appellate appeal was no longer admissible at the time the settlement was declared.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of revision for expired filing deadline despite subsequent settlement in appellate proceedings: Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Wird auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, beginnt die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG mit der Zustellung der Entscheidung.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Einreichungszeitpunkt Revision eines Entscheids hängiges Verfahren Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prozesserledigung
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Volltext

Annahmeverzug - Erledigungserklärung in Rechtsmittelinstanz

[LEITSATZ]

Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist.

[TENOR]

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 799/11 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 25.514,22 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen, weil es mit Urteil vom 6. Februar 2012 (- 7 Sa 800/11 -) die Kündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 als wirksam angesehen und deshalb das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 verneint hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das im Kündigungsschutzverfahren ergangene Urteil durch Beschluss vom 19. Juli 2012 (- 2 AZN 864/12 -) zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - geführt worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Landesarbeitsgericht die Revision ebenfalls nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2012 - 5 AZN 897/12 - die Revision für den Kläger zugelassen und zugleich den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Im Kündigungsschutzverfahren ist durch am 29. Januar 2015 verkündetes Urteil die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte habe zwischenzeitlich das restliche Gehalt gezahlt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist.

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Wird auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, beginnt die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG mit der Zustellung der Entscheidung.

2. Da der vorliegende Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aktenzeichen - 2 AZR 698/12 - ausgesetzt wurde, begann die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzverfahren am 29. Januar 2015 zu laufen. Die Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) trat mit der Verkündung des Urteils ein (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 705 Rn. 8), denn ein Rechtsmittel war gegen diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht statthaft.

3. Innerhalb der am Montag, dem 30. März 2015, ablaufenden Frist ist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen.

4. Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nicht zu treffen. Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist (vgl. BGH 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - Rn. 3). Dies war am 1. Juni 2015 nicht mehr der Fall.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

Müller-Glöge

Biebl

Volk