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5 AZN 798/14 ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0 KI-generiert

Limitation of admission of revision to specific legal questions: only self-standing parts of the dispute allowed

Geschäftsnummer 5 AZN 798/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court dismissed the employee’s non-admission complaint as inadmissible and ordered him to bear the procedural costs, thereby confirming that the right to appeal in revision was fully opened for both parties despite the lower court’s defective limitation. The dispute concerned payment claims and the validity of an extraordinary termination with a social run-off period, where the Landesarbeitsgericht München had ruled in favor of the employee on the termination issue but erroneously restricted the admission of revision to the specific legal question of "interest balancing" in the context of the termination. The court held that under § 72 ArbGG, a higher court may limit the admission of revision only to an actually or legally independent part of the total dispute, but not to individual claims, legal questions, or elements of a claim; consequently, the invalid restriction was disregarded, rendering the revision available for all aspects of the case.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 63 GKG; Limitation of admission of revision to specific legal questions: only self-standing parts of the dispute allowed: The dispute concerned payment claims and the validity of an extraordinary termination with a social run-off period, where the Landesarbeitsgericht München had ruled in favor of the employee on the termination issue but erroneously restricted the admission of revision to the specific legal question of "interest balancing" in the context of the termination. The court held that under § 72 ArbGG, a higher court may limit the admission of revision only to an actually or legally independent part of the total dispute, but not to individual claims, legal questions, or elements of a claim; consequently, the invalid restriction was disregarded, rendering the revision available for all aspects of the case.

Schlagwörter

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Fristen Rechtliche Aspekte Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte ausserordentliche Revision Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 97 Abs. 1 ZPO
Cited in the dispositive to order the plaintiff to bear the costs of the complaint proceedings.
§ 63 GKG
Cited in the dispositive as the basis for the determination of the value of the complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order the plaintiff to bear the costs of the complaint proceedings.

§ 63 GKG

Cited in the dispositive as the basis for the determination of the value of the complaint proceedings.

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Volltext

Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision

[LEITSATZ]

Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs.

[TENOR]

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich darüber hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist, und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet:

„Die Revision wird zugelassen zur Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen.“

Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt:

„Im Hinblick auf die Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung war für die Beklagte die Revision nach § 72 ArbGG zuzulassen.“

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.

1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 924/07 - Rn. 21 mwN).

2. Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.

3. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 308; 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 10). Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröffnet worden.

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-Glöge

Biebl

Weber