Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 AZR 631/13 KI-generiert

Indirect Wage Payment via Spouse’s Account Constitutes Incongruent Satisfaction in Insolvency Revocation

Geschäftsnummer 6 AZR 631/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court (BAG) reversed the lower court’s dismissal of the plaintiff’s claim and remanded the case for further proceedings, with the plaintiff-prevailing on the core issue of invalidity while leaving the question of insolvency to be determined on remand. The dispute concerned the insolvency administrator’s attempt to recover a wage payment of €2,853.82 made in March 2008 to an employee via an indirect route: funds were transferred from the insolvent debtor’s business account to his wife’s private account, from which the employee was paid. The BAG determined that this payment constituted an "incongruent satisfaction" (inkongruente Deckung) because the employee had no legal right to receive payment through the wife’s account, and the debtor utilized this channel to shield assets from creditors, thereby negating the defense of a cash transaction privilege under § 142 InsO. However, the court held that the matter was not ready for final decision because the lower court had failed to assess whether the debtor was insolvent at the time of the payment, a requirement for the annulment under § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. The remand requires the lower court to determine insolvency status and calculate interest, which accrues from the day after the insolvency proceedings commenced.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Indirect Wage Payment via Spouse’s Account Constitutes Incongruent Satisfaction in Insolvency Revocation: The dispute concerned the insolvency administrator’s attempt to recover a wage payment of €2,853.82 made in March 2008 to an employee via an indirect route: funds were transferred from the insolvent debtor’s business account to his wife’s private account, from which the employee was paid. The BAG determined that this payment constituted an "incongruent satisfaction" (inkongruente Deckung) because the employee had no legal right to receive payment through the wife’s account, and the debtor utilized this channel to shield assets from creditors, thereby negating the defense of a cash transaction privilege under § 142 InsO. However, the court held that the matter was not ready for final decision because the lower court had failed to assess whether the debtor was insolvent at the time of the payment, a requirement for the annulment under § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. The remand requires the lower court to determine insolvency status and calculate interest, which accrues from the day after the insolvency proceedings commenced.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Barzahlung Befriedigung der Forderung Streitgegenstand Rücknahme der Nichtigerklärung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis for reversing the lower court's judgment and remanding the case for new proceedings because the court of appeal failed to make necessary factual findings regarding insolvency.

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Volltext

Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

[TENOR]

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 2013 - 10 Sa 1042/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.

Am 20. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfüllungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schuldanerkenntnis über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschuldner erwirkt.

Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 2.853,82 Euro. Als Verwendungszweck war „W ARCHITEKTEN“ angegeben. Dem Beklagten wurde das Nettoentgelt am 31. März 2008 mit der Angabe „W Architekten“ gutgeschrieben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.853,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt. Zudem liege ein Bargeschäft vor, das nur unter den vom Kläger nicht dargelegten Voraussetzungen des § 133 InsO angefochten werden könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Es hat kongruente Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte macht geltend, die Ehefrau des Schuldners habe als dessen Erfüllungsgehilfin gehandelt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schuldners bewirkte Erfüllung des (Netto-)Entgeltanspruchs für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt.

II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf die Erfüllung über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner hat mit Hilfe seiner Ehefrau Mittel seines Betriebs dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen und eine bestimmte Gläubigergruppe, seine Arbeitnehmer, bevorzugt. Er hat sich seiner Ehefrau bei der Zahlung des Entgelts für März 2008 nicht als Erfüllungsgehilfin bedient, wie der Beklagte in der Revisionsinstanz - im Widerspruch zu seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, die Ehefrau des Schuldners sei geschäftsführend tätig gewesen - geltend macht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen zur Inkongruenz der Deckungshandlung in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29). Aufgrund der Inkongruenz der Deckungshandlung kommt dem Beklagten das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO nicht zugute. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 868/13 - Rn. 17 ff.) ausgeführt. Die Voraussetzung, dass der Beklagte erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323), ist erfüllt. Die Zahlung erfolgte mit dem Zusatz „W Architekten“.

III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 32 bis 39).

2. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen.

IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuholen haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird weiter berücksichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.).

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