Inadmissibility of a further hearing objection after rejection of the initial request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesarbeitsgericht rejected the plaintiff's motion for reconsideration (Gegenvorstellung) as inadmissible, thereby leaving the previous decision in force and favoring the defendant. The case involved a procedural challenge where the plaintiff attempted to re-litigate a previously rejected request for hearing (Anhörungsrüge) concerning a judgment on the merits. The court held that the initial rejection of the hearing request was final and unchallengeable pursuant to § 78a Abs. 4 Satz 4 of the German Labor Court Act (ArbGG), which mirrors the statutory framework of § 321a Abs. 4 Satz 4 of the Code of Civil Procedure (ZPO). The decisive legal principle established is that the hearing remedy is designed for the court's self-correction of a violation of the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 of the Basic Law) and does not permit a party to subject a decision that has already reviewed such an allegation to further judicial review, rendering any subsequent procedural challenge by the party statutorily barred.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of a further hearing objection after rejection of the initial request: Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 AZR 618/14 (PKH) - erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl.
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KI-generiertVolltext
Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 10 AZN 618/14 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.
1. Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 AZR 618/14 (PKH) - erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl.
zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO:
BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 -; zuvor schon BVerfG 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5). Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die nochmalige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses der Bundesregierung in BT-Drs. 14/4722 S. 156).
2. Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 3 mwN). Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.
Linck
W. Reinfelder
Brune