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6 AZR 908/12 KI-generiert

Enforcement of wage claim: Calculation of statutory interest and allocation of litigation costs

Geschäftsnummer 6 AZR 908/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court partially reversed and remanded the decision of the Bavarian State Labor Court, ultimately upholding the lower instance's partial award and ordering the plaintiff/counter-defendant to pay the defendant/counter-claimant 3,283.06 euros plus statutory interest, while dismissing the remainder of the claim and assigning all litigation costs to the plaintiff. The dispute concerned a wage claim and related counter-claims, likely arising from an employment relationship where the plaintiff sought compensation or benefits that were challenged by the defendant. The decisive legal basis involved the interpretation of contractual wage entitlements and the procedural rules governing the assessment of final costs and interest in labor disputes, as applied by the BAG in correcting the appellate court's partial findings.

Legislator-Regeste

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Enforcement of wage claim: Calculation of statutory interest and allocation of litigation costs: Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2012 - 3 Sa 560/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Vollstreckungskosten Lohnanspruch Lohnkosten Kostenverlegung Entschädigungsregelung
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Volltext

1. Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2012 - 3 Sa 560/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. April 2011 - 7 Ca 5481/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 3.283,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.