Calculation of shift-work supplementary leave entitlement under TV-L when weekly working hours are distributed over fewer than five days
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labor Court rejected the plaintiff's revision, thereby upholding the Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg's dismissal of the claim, and ordered the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the calculation of additional annual leave entitlement for a police officer engaged in continuous shift work with 12.25-hour shifts and an average of 3.5 working days per week; the plaintiff argued for six days of leave per year, while the employer awarded four days by applying a reduction rule based on the deviation from a standard five-day workweek. Relying on § 27 Abs. 5 TV-L, which incorporates the general leave calculation rules of § 26 TV-L, the court held that the statutory entitlement of one day per two months is legally tied to a five-day workweek and must be proportionally reduced when the weekly distribution of working hours differs. The Court determined that this proportional adjustment is substantively fair because the total number of leave hours remains equivalent to the standard entitlement, rejecting the plaintiff's argument for a fixed maximum of six days regardless of workweek distribution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO; Calculation of shift-work supplementary leave entitlement under TV-L when weekly working hours are distributed over fewer than five days: The dispute concerned the calculation of additional annual leave entitlement for a police officer engaged in continuous shift work with 12.25-hour shifts and an average of 3.5 working days per week; the plaintiff argued for six days of leave per year, while the employer awarded four days by applying a reduction rule based on the deviation from a standard five-day workweek. Relying on § 27 Abs. 5 TV-L, which incorporates the general leave calculation rules of § 26 TV-L, the court held that the statutory entitlement of one day per two months is legally tied to a five-day workweek and must be proportionally reduced when the weekly distribution of working hours differs. The Court determined that this proportional adjustment is substantively fair because the total number of leave hours remains equivalent to the standard entitlement, rejecting the plaintiff's argument for a fixed maximum of six days regardless of workweek distribution.
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KI-generiertProvision cited in the dispositive to order the plaintiff to bear the costs of the revision.
Volltext
Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit - Berechnung bei Abweichung von der Fünftagewoche
[TENOR]
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2013 - 11 Sa 2346/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der TV-L Anwendung.
Der Kläger arbeitet als Polizeiangestellter in Wechselschicht in der Zeit von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden, im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Das beklagte Land gewährt dem Kläger nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L unter Anwendung der Kürzungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L (bis zum 31. Dezember 2012: § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L) im Jahr vier Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Er hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit einen Arbeitstag Zusatzurlaub mit einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5 TV-L.
I. Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate und damit - im Rahmen der Kappungsvorschrift des § 27 Abs. 4 TV-L - auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 27 Abs. 5 TV-L gilt mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b für den Zusatzurlaub § 26 TV-L und damit auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend (allg. Meinung, Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 27 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2013 § 27 Rn. 100). Die Anzahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünftagewoche (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 27 Rn. 103; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Januar 2014 § 27 Rn. 34), bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch.
II. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gibt es nicht.
1. Die in § 27 Abs. 5 TV-L bestimmte Verweisung auf § 26 TV-L ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Sie verweist - mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b - „im Übrigen“ und damit umfassend auf § 26 TV-L. Das gesamte Regelungsprogramm des § 26 TV-L zur Berechnung und Gewährung von Erholungsurlaub gilt damit auch für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit.
2. Dem entspricht die Tarifgeschichte. Nach der Vorgängervorschrift des § 48a Abs. 2 BAT erfolgte die Berechnung des Zusatzurlaubs nach geleisteten Arbeitstagen auf Grundlage einer Staffel für eine Fünf- und Sechstagewoche; nach der Protokollnotiz zu § 48a Abs. 2 BAT war die Zahl der Tage der Arbeitsleistung bei einer anderweitigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend zu ermitteln (vgl. Berechnungsbeispiele bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 48a Rn. 17a). Nunmehr wird die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub entsprechend der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über die Verweisung in § 27 Abs. 5 TV-L geregelt; der von der Revision behauptete abweichende Regelungswille der Tarifvertragsparteien hat in den Normen zum Zusatzurlaub keinen Niederschlag gefunden.
3. Vorstehende Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ist bei einer Fünftagewoche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit voller Schichtlänge - vorliegend 12,25 Stunden - in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden ergibt sich - abgesehen von Rundungsdifferenzen durch Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L - ein identischer Anspruch. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte mit üblicher Schichtlänge.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Mikosch
Schmitz-Scholemann
Mestwerdt
Maurer
Klein