Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 AZB 77/13 KI-generiert

Jurisdiction of labor courts for § 34 BDSG data disclosure claims tied to employment relationships

Geschäftsnummer 10 AZB 77/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Labor Court (BAG) overturned the lower labor appellate court’s ruling and upheld the initial decision, ultimately determining that the labor courts have jurisdiction over the dispute, thereby allowing the plaintiff's claim to proceed in that forum. The case involved a former employee seeking disclosure of personal data under § 34 of the Federal Data Protection Act (BDSG) following media reports about his termination and subsequent employment, challenging whether such data protection claims arising from an employment context fall under the specialized jurisdiction of labor courts or general civil courts. The court held that the claim is legally connected to the employment relationship because the data processed concerned the employment and its termination, satisfying the requirements of § 2 para. 1 No. 4 lit. a of the Labor Court Act (ArbGG), which extends jurisdiction to civil disputes regarding claims that are legally or economically directly related to the employment relationship.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Jurisdiction of labor courts for § 34 BDSG data disclosure claims tied to employment relationships: Die Parteien streiten über einen Anspruch nach § 34 BDSG auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsverhältnis Arbeitsstreitigkeiten Schutz personenbezogener Daten Besondere Zuständigkeit für Arbeitsverträge gesetzliche Auskunftspflicht bestrittene Forderung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auskunft über personenbezogene Daten - Rechtsweg

[TENOR]

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 4 Ta 207/13 (2) - aufgehoben.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 9. August 2013 - 10 Ca 3058/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch nach § 34 BDSG auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger war vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 für die Beklagte als Justiziar tätig. Im Jahr 2012 berichteten verschiedene Nachrichtenportale über das Arbeitsverhältnis, seine Beendigung und die aktuelle Tätigkeit des Klägers. Der Kläger nahm diese Berichterstattung zum Anlass, mit Schreiben vom 4. Juli 2012 gemäß § 34 BDSG von der Beklagten Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, ihre Herkunft, den Zweck ihrer Speicherung und mögliche weitere Empfänger zu verlangen. Mit der am 29. August 2012 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt er den Anspruch gerichtlich weiter.

Nach einer Rüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert diese Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5). Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 2 Rn. 150).

2. Vorliegend beruht der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsanspruch auf dem Arbeitsverhältnis und ist durch dieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf einer Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beendigung und bezieht sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit besteht der erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Aufgrund welcher Motivation der Kläger Auskunft begehrt, ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann. Dass der geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht oder aber ohne Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, trägt die Beklagte nicht vor. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet (vgl. Simitis/Dix BDSG 7. Aufl. § 34 Rn. 102; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 34 Rn. 25).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts, der mit 3.000,00 Euro angemessen bewertet ist.

Mikosch

W. Reinfelder

Mestwerdt