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9 AZR 434/12 KI-generiert

Entfernungsentschädigung TV-Forst: whether distance compensation requires different first and last workplaces

Geschäftsnummer 9 AZR 434/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court dismissed the plaintiff’s revision, upholding the lower court’s judgment that denied the claim for travel allowance and ordering the plaintiff to bear the costs of the revision. The dispute concerned the interpretation of a collective agreement provision regarding distance compensation for forestry employees, where the plaintiff argued for entitlement regardless of workplace changes, while the defendant contended that compensation requires the first and last workplaces to be different. The Court held that the collective agreement provision only grants compensation if the employee commutes to a first workplace that differs from the last workplace where work ends; since the plaintiff began and ended his shift at the same location, the statutory and contractual prerequisites for the allowance were not met, and the court reaffirmed its prior interpretation that same-location commuting does not trigger the benefit.

Legislator-Regeste

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Entfernungsentschädigung TV-Forst: whether distance compensation requires different first and last workplaces: Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst gewähre eine Entfernungsentschädigung unabhängig von einem Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Arbeitsstellen.

Schlagwörter

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Schichtarbeit Tarifvertrag Entschädigungsberechtigung statutarische Leistung Mobilität der Arbeitnehmer Gewerkschaftsrechte
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Volltext

Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst - Wechsel der Arbeitsstelle als Anspruchsvoraussetzung

[TENOR]

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. März 2012 - 2 Sa 1024/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Der Kläger begehrt von der Beklagten, an ihn eine tarifliche Entfernungsentschädigung zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Kassenbereich des Wisentgeheges in S beschäftigt. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 18. Juni 2009 (TV-Forst), der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält ua. folgende Regelung:

„§ 23

Besondere Zahlungen

…

(7) Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine Entfernungsentschädigung. Die Entfernungsentschädigung wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten. …“

Der Kläger verlangte von der Beklagten ohne Erfolg für die Monate Juli bis Dezember 2009 eine Entfernungsentschädigung iHv. 230,40 Euro netto und für die Monate Januar bis April 2010 iHv. 115,20 Euro netto.

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst gewähre eine Entfernungsentschädigung unabhängig von einem Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Arbeitsstellen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 115,20 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, nach § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst hänge der Entschädigungsanspruch davon ab, dass das Ziel der Hinfahrt ein anderes sei, als der Ausgangspunkt der Rückfahrt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entfernungsentschädigung. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst liegen nicht vor.

1. Gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst erhält ein Beschäftigter eine Entfernungsentschädigung, wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung benutzt. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifbestimmung einen Anspruch auf Entfernungsentschädigung nur gewährt, wenn die erste Arbeitsstelle, die er von seinem Wohnort aus anfährt, eine andere ist als die Arbeitsstelle, von der aus er die Heimfahrt antritt. Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen. Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 Satz 1 TV-Forst nicht für den Fall abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst täglich an ein und derselben Arbeitsstelle antritt und ihn dort auch beendet. Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen anhand ihres Wortlauts, ihres Sinn und Zwecks sowie ihrer Systematik. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. März 2012 (- 9 AZR 518/10 - Rn. 13 ff.) ausführlich begründet. Die Revision nennt keine Gesichtspunkte, die der Senat zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits berücksichtigt hätte. Entgegen der vom Kläger in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht, gibt auch die Tarifhistorie keinen verlässlichen Hinweis darauf, welcher sachliche Gehalt der Bestimmung beizumessen ist (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 23). Auch dem Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 3. Mai 2010 lässt sich kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, der in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hätte, entnehmen, dass die Entschädigung auch an Beschäftigte gezahlt werden sollte, die ihre Arbeitsleistung immer an derselben Arbeitsstelle erbringen. Nach der - in einem anderen Verfahren erteilten und nur in Kopie zur Akte gereichten - Tarifauskunft waren diese Fälle gerade nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen (grundsätzlich kritisch zur Heranziehung von Tarifauskünften im Rahmen der Tarifauslegung: Creutzfeldt FS Düwell 2011 S. 286, 293 ff.).

2. Der Kläger übt seine Tätigkeit nicht an verschiedenen Arbeitsstellen aus. Er beginnt und beendet seine Tätigkeit stets im Kassenbereich des Wisentgeheges in S.

II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Brühler

Krasshöfer

Klose

Ropertz

Frank