Insolvency administrator’s invalid resumption of suspended labor claim as insolvency debt under § 87 InsO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court issued an interlocutory judgment rejecting the insolvency administrator's declaration of resumption of the suspended revision proceedings, ordering the administrator to bear the costs of this unwarranted action, thereby leaving the lower appellate judgment dismissing the employee's claims in force pending the employee's separate filing of claims in the insolvency table. The dispute concerned a Portuguese national's claim for unpaid wages and travel expenses against an employer, where the employee argued that standard contractual limitation clauses requiring claims to be asserted within three months were invalid under EU law because the contract was in German and the employee did not understand the language. The decisive legal basis was the distinction between insolvency mass debts and insolvency claims under German Insolvency Code §§ 85-87; because the employment relationship had ended prior to the insolvency opening, the claims constituted insolvency claims rather than mass debts, meaning the employee could only pursue them by applying to the insolvency table pursuant to § 179 Abs. 2 InsO, not by resuming the suspended civil lawsuit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 87 InsO, § 240 Satz 1 ZPO; Insolvency administrator’s invalid resumption of suspended labor claim as insolvency debt under § 87 InsO: The dispute concerned a Portuguese national's claim for unpaid wages and travel expenses against an employer, where the employee argued that standard contractual limitation clauses requiring claims to be asserted within three months were invalid under EU law because the contract was in German and the employee did not understand the language. The decisive legal basis was the distinction between insolvency mass debts and insolvency claims under German Insolvency Code §§ 85-87; because the employment relationship had ended prior to the insolvency opening, the claims constituted insolvency claims rather than mass debts, meaning the employee could only pursue them by applying to the insolvency table pursuant to § 179 Abs. 2 InsO, not by resuming the suspended civil lawsuit.
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KI-generiertDetermines that the resumption of the interrupted legal proceedings is governed by the provisions applicable to insolvency proceedings.
Establishes that insolvency claims must be pursued exclusively through insolvency procedures, thereby justifying the rejection of the administrator's attempt to resume the civil litigation.
Volltext
Insolvenzverwalter - Aufnahme des Rechtsstreits - Insolvenzforderung - Zwischenurteil
[TENOR]
Die von dem Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über restliche Vergütung und Aufwendungsersatz.
Der 1970 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er war bei der Beklagten vom 24. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 als Kraftfahrer im internationalen Transport zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,00 Euro nebst Reisekostenpauschale beschäftigt. Nach in portugiesischer Sprache geführten Einstellungsverhandlungen unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten vorformulierten, in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag, der folgende Regelung enthält:
„§ 12 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Die Fristen beginnen mit dem Zugang der Erklärung bei der anderen Vertragspartei.“
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 13. April 2011 hat der Kläger mit der am 12. Mai 2011 eingereichten und der Beklagten am 19. Mai 2011 zugestellten Klage Entgelt für den Monat Dezember 2010 sowie Reisekostenpauschalen für Fahrten in dem Zeitraum März bis September 2010 verlangt. Er hat geltend gemacht, die von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angeordnete Nichtanwendung des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätigen portugiesischen Staatsangehörigen sei der Inhalt der arbeitsvertraglichen AGB zumindest auch in seiner Muttersprache mitzuteilen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 900,00 Euro brutto und 3.870,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.770,00 Euro seit dem 31. März 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die ihm zustehenden Beträge erhalten. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Forderungen nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Zu einer Übersetzung des Arbeitsvertrags ins Portugiesische sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal der Kläger eine solche nicht verlangt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Das Amtsgericht P hat mit Beschluss vom 11. März 2013 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D, P, zum Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht verfügt, Insolvenzforderungen bis zum 13. Mai 2013 anzumelden. Den Berichts- und Prüfungstermin hat es auf den 27. Mai 2013 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 hat der Insolvenzverwalter über den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin mitteilen lassen, er nehme das Revisionsverfahren auf.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
I. Die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nicht wirksam.
Nach § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Diese differenzieren hinsichtlich der Berechtigung, einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, danach, ob der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft (§§ 85, 86 InsO) oder es sich um eine Insolvenzforderung handelt (§ 87
InsO).
Die vom Kläger aus dem zum 31. März 2011 beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemachten Forderungen sind keine Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), sondern Insolvenzforderungen. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) können nach § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also im Wege der Anmeldung nach den §§ 174 ff. InsO. Es obliegt der Entscheidung des Klägers, ob er seine in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemachten Forderungen nunmehr zur Tabelle anmeldet und im Falle ihres Bestreitens durch den Insolvenzverwalter die Feststellung nach § 179 Abs. 1 ZPO betreibt. Zu diesem Zwecke müsste der Kläger nach § 180 Abs. 2 InsO - unter Änderung seines bisherigen Zahlungsantrags - den unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen. Nur wenn für die Forderung des Klägers ein vollstreckbarer Titel vorliegen würde, obläge es dem bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 2 InsO, den Widerspruch durch Aufnahme des hiesigen Revisionsverfahrens zu verfolgen.
II. Dem Insolvenzverwalter sind die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - zu A der Gründe mwN; Hüßtege in Thomas/Putzo 34. Aufl. § 240 ZPO Rn. 8).
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Ilgenfritz-Donné
A. Christen