Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 AZR 157/12 KI-generiert

Contractual reference to "respective versions" of collective agreements: applicability of amended pay terms and scope of negative union freedom

Geschäftsnummer 5 AZR 157/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court dismissed the plaintiff's revision, upholding the lower courts' decisions and leaving the defendant’s obligation to pay remuneration under the new collective agreement in force. The dispute concerned whether a non-unionized employee in meat inspection continued to be entitled to wages under an older, more favorable collective agreement (TV Ang-O aöS) or whether her pay was governed by a newer agreement (TV-Fleischuntersuchung) introduced via a unilateral contractual reference to the "current version" of applicable collective agreements. The court held that the shift from piece-rate to time-based pay under the new agreement did not violate property rights, occupational freedom, or human dignity, and that interpreting a contractual reference to collective agreements as referring to their "respective versions" did not infringe on negative union freedom, as employees retain the individual right to opt out of such references. The legal basis centers on the interpretation of § 1 and § 3 of the Collective Agreements Act (TVG) regarding contractual references to collective agreements and their subsequent amendments.

Legislator-Regeste

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Contractual reference to "respective versions" of collective agreements: applicability of amended pay terms and scope of negative union freedom: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Vertragliche Rechte und Pflichten Verweisungsvertrag Zeitlohn Eigentumsrecht Akkordlohn
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Volltext

Bezugnahme auf Tarifvertrag

[TENOR]

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 134/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

Die nicht tarifgebundene Klägerin trat am 1. Januar 2000 als Fleischkontrolleurin in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Die Klägerin wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.

BAG

16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -;

18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Busch

A. Christen