Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 AZR 169/12 KI-generiert

Scope of individual contractual reference to collective agreements and validity of tariff transition from piece-rate to time-based pay

Geschäftsnummer 5 AZR 169/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Labor Court rejected the plaintiff's appeal, affirming the lower court’s judgment in favor of the defendant employer and ordering the plaintiff to bear the revision costs. The dispute concerned the applicable wage rate for a non-unionized meat inspector employed by a municipal district, specifically whether her compensation remained governed by the former collective agreement on veterinary professionals and meat inspectors outside public abattoirs or shifted to the new collective agreement on meat inspection effective September 1, 2008. The court held that the plaintiff's contractual reference to the applicable collective agreements in their respective versions mandated the application of the new agreement, which introduced time-based pay in lieu of piece-rate pay; this tariff change did not violate existing property positions, professional freedom, or human dignity, nor did it infringe on individual freedom of association, as employees retain the unilateral right to opt out of collective agreement references.

Legislator-Regeste

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Scope of individual contractual reference to collective agreements and validity of tariff transition from piece-rate to time-based pay: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Verweisungsvertrag Zeitlohn Zollabkommen Akkordlohn Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts
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Volltext

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 137/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

Die nicht tarifgebundene Klägerin trat 2001 als Fleischkontrolleurin in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Die Klägerin wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.

BAG

16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -;

18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Busch

A. Christen