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6 AZR 759/11 KI-generiert

Unfair dismissal: Invalidity of ordinary termination and declaratory relief for continuation of employment

Geschäftsnummer 6 AZR 759/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (Bundesarbeitsgericht) granted the employee's revision and overturned the appellate decision, declaring the employer's termination of December 24, 2009, ineffective and ordering that the employment relationship with the primary defendant had not been dissolved; the appellate court’s partial success for the plaintiff was thus reversed to the plaintiff's benefit. The dispute concerned the validity of an ordinary termination (Kündigungsschutz) where the employee challenged the dismissal as unfair. The decisive legal basis established the unenforceability of the termination under German labor protection law, resulting in a declaratory judgment that the employment contract remains in force despite the employer's notice.

Legislator-Regeste

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Unfair dismissal: Invalidity of ordinary termination and declaratory relief for continuation of employment: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 124/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Entlassung Arbeitsverträge Einstellung von Leistungen Feststellungsentscheid Revision eines Entscheids Streikrecht
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Volltext

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 124/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 385/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.