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6 AZR 756/11 KI-generiert

Invalidity of individual dismissal and failure of employment termination despite formal notice

Geschäftsnummer 6 AZR 756/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (BAG) reversed the appellate decision and ruled in favor of the plaintiff, formally declaring that the employment contract with the first defendant was not terminated by the dismissal dated December 24, 2009. The case involved a dismissal protection action challenging the validity of a termination order, with the lower courts having previously rejected the plaintiff's appeal regarding the first defendant. The decisive legal basis centered on the substantive invalidity of the individual dismissal under German labor law, leading the highest court to conclude that the termination did not legally effectuate the end of the employment relationship, while also allocating litigation costs primarily to the defendants for the appeal and revision stages.

Legislator-Regeste

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Invalidity of individual dismissal and failure of employment termination despite formal notice: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 118/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

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Entlassung oder Vertragsauflösung Arbeitsverhältnis Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Gesetzlicher Schutz Streikrecht Urteile zur Prüfung der Gültigkeit
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Volltext

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 118/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 405/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.