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6 AZR 755/11 KI-generiert

Invalidity of termination of employment for operational reasons; effect of continued labor relationship

Geschäftsnummer 6 AZR 755/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court reversed the lower court's dismissal of the plaintiff's appeal, reinstating the order that the termination of the employment contract was ineffective and that the continued employment relationship with the first defendant remained intact. The dispute involved a challenge to a termination notice issued by an employer, with the plaintiff seeking a declaration that the dismissal did not dissolve the contractual bond. The court applied the principles of unfair dismissal protection under German labor law, specifically evaluating whether the termination met the procedural and substantive requirements for a valid dismissal, thereby prioritizing the statutory protections against termination in favor of the employee.

Legislator-Regeste

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Invalidity of termination of employment for operational reasons; effect of continued labor relationship: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 119/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskampf Prozessvoraussetzung Begründung in der Sache Gültigkeit des Vertrages begründeter Entscheid
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Volltext

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 119/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 404/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.