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6 AZR 754/11 KI-generiert

Lawfulness of termination of employment; declaration that the labor relationship remained intact despite the employer's notice of dismissal.

Geschäftsnummer 6 AZR 754/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court reversed the lower court's dismissal of the plaintiff's appeal, ruling in favor of the employee and declaring the termination of employment dated January 15, 2010, ineffective and void. The dispute concerned a challenge to an employer-initiated termination, where the plaintiff sought a declaratory judgment that the labor relationship had not been dissolved by the notice given. The decisive legal basis was the assessment of the lawfulness of the termination under German labor protection law, which the court found to be invalid, thereby restoring the validity of the employment contract despite the termination notice.

Legislator-Regeste

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Lawfulness of termination of employment; declaration that the labor relationship remained intact despite the employer's notice of dismissal: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 116/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit des Vertrages Arbeitsstreitigkeiten Arbeitsnorm Übergang des Arbeitsverhältnisses Gesetzlicher Schutz
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Volltext

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 116/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 754/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.