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6 AZR 757/11 KI-generiert

Employment termination invalidity and declaration of continued contract existence

Geschäftsnummer 6 AZR 757/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court reversed the appellate court's dismissal and partially upheld the lower court's judgment, ordering that the employment contract between the plaintiff and the first defendant was not terminated by the employer's letter of December 24, 2009, thereby finding in favor of the plaintiff and holding the first defendant responsible for the plaintiff's costs of the revision proceedings. The case involved a dispute over the validity of a termination notice issued by the first defendant against the plaintiff, with the second and third defendants acting in the procedural record. The decisive legal basis was the determination that the termination was ineffective, relying on the specific requirements and validity assessments under German labor termination law.

Legislator-Regeste

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Employment termination invalidity and declaration of continued contract existence: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 123/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

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Entlassung oder Vertragsauflösung Arbeitskampf Feststellung der Gültigkeit Revision eines Entscheids verfahrensrechtliche Fragen Beschäftigungsbedingungen
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Volltext

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 123/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 407/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.