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7 AZR 947/12 (F) KI-generiert

Objection to denial of hearing: causality requirement for missing judicial hint on insufficiently specified claim

Geschäftsnummer 7 AZR 947/12 (F)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court dismissed the applicant’s objection to the denial of hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby upholding the prior judgment which had rejected his revision on the grounds that his claim for a fixed-term employment contract was legally insufficiently specified. The dispute concerned a plaintiff’s claim for the establishment of a limited-term employment relationship, where the court found the requested duration of the contract was not stated in the claim, rendering it too indefinite under procedural civil procedure rules. The decisive legal basis for the current dismissal was the applicant’s failure to substantiate the objection within the mandatory two-week deadline by demonstrating causality; specifically, he did not articulate what factual arguments or legal submissions he would have made had the court provided a judicial hint regarding the deficiency, nor did he prove that the outcome would have differed based on such hypothetical submissions, violating the substantive requirements for an objection under § 78a German Labour Court Act.

Legislator-Regeste

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Objection to denial of hearing: causality requirement for missing judicial hint on insufficiently specified claim: Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Arbeitskampf Arbeitsverträge Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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BAGE 114, 67
März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt.
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Volltext

Anhörungsrüge - Begründungserfordernisse

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

[GRUENDE]

I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.

II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.

Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Linsenmaier

Schmidt

Zwanziger