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7 AZN 956/12 KI-generiert

Limitation period start for conditional termination of fixed-term contracts under § 17 TzBfG: date of condition fulfillment vs. receipt of written notice

Geschäftsnummer 7 AZN 956/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (BAG) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, ruling that the lower court's judgment stands and ordering the defendant to bear the procedural costs. The dispute concerned the calculation of the one-week limitation period for filing a lawsuit in a temporary employment contract case, specifically whether the deadline begins on the date the conditional termination of the employment relationship is reached or upon receipt of the employer's written notice. The defendant argued that the Labor Court of Munich diverged from BAG case law by holding that the limitation period begins when the employment relationship ends due to the fulfillment of the condition, whereas the defendant contended it should begin upon receipt of the written declaration under § 21 TzBfG. The BAG rejected the claim of divergence under § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, determining that the cited precedent did not establish a general abstract legal rule that the limitation period starts upon receipt of written notice in all cases of conditional termination; rather, that start date applies only when the condition is met before the two-week statutory notice period under §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG expires.

Legislator-Regeste

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Limitation period start for conditional termination of fixed-term contracts under § 17 TzBfG: date of condition fulfillment vs. receipt of written notice: The dispute concerned the calculation of the one-week limitation period for filing a lawsuit in a temporary employment contract case, specifically whether the deadline begins on the date the conditional termination of the employment relationship is reached or upon receipt of the employer's written notice. The defendant argued that the Labor Court of Munich diverged from BAG case law by holding that the limitation period begins when the employment relationship ends due to the fulfillment of the condition, whereas the defendant contended it should begin upon receipt of the written declaration under § 21 TzBfG. The BAG rejected the claim of divergence under § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, determining that the cited precedent did not establish a general abstract legal rule that the limitation period starts upon receipt of written notice in all cases of conditional termination; rather, that start date applies only when the condition is met before the two-week statutory notice period under §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG expires.

Schlagwörter

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Auflösung des befristeten Vertrags Fristen Erfüllung der materiellen Voraussetzungen Einreichungsdatum allgemeine Vertragsbedingungen Arbeitsverhältnis
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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Divergenz - Beginn der Klagefrist bei einem Streit über den Bedingungseintritt nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG)

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 10 Sa 912/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

[GRUENDE]

Die auf eine Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz voranstellt, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht (BAG 1. März 2005 - 9 AZN 29/05 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 114, 57). Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert worden sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben (BAG 18. Mai 2004 - 9 AZN 653/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 110, 352). Will der Beschwerdeführer das geltend machen, muss er, sofern dies nicht offensichtlich ist, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen zwingend ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - zu II 1 der Gründe mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76). Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - aaO).

II. Hiernach liegt die von der Beklagten behauptete Divergenz nicht vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin weicht der von ihr formulierte Rechtssatz in der anzufechtenden Entscheidung:

„Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung endet“,

nicht von einem Rechtssatz der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 (- 7 AZR 704/09 - EzA TzBfG § 17 Nr. 13) ab. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtssatz:

„Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG in entsprechender Anwendung nach § 21 TzBfG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet sei“,

ergibt sich nicht aus der angezogenen Entscheidung. Der Senat hat diesen Rechtssatz in der Entscheidung vom 6. April 2011 (- 7 AZR 704/09 - aaO) weder ausdrücklich formuliert, noch liegt er der Entscheidung zwingend zugrunde. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, „das vereinbarte Ende“, an das § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG anknüpfe, sei „mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erreicht“ (BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, aaO). Lediglich in Fällen, in denen die Bedingung vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers (BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - aaO). Der von der Beklagten angeführte, von den Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts formulierte Orientierungssatz 3 Satz 1 zu der angezogenen Entscheidung ist für § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ohnehin unbeachtlich. Ungeachtet dessen enthält er nicht die von der Beklagten angenommene - verkürzt wiedergegebene - Aussage. Aus dem im Orientierungssatz 3 Satz 2 bezeichneten Begründungszusammenhang und dem darin genannten § 17 Satz 3 TzBfG ergibt sich, dass der Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers und § 15 Abs. 2 TzBfG für den Beginn der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nur in den Fällen maßgeblich ist, in denen das Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt würde.

Linsenmaier

Zwanziger

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