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5 AZR 768/11 KI-generiert

Wage differential claim resolved by defendant's acknowledgment of liability in revision proceedings

Geschäftsnummer 5 AZR 768/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court reversed the lower court judgments and ordered the employer to pay the employee an additional gross sum of €134.62 plus statutory interest, placing the litigation costs on the employer. This decision resolved a dispute concerning a wage differential for the months of February and April 2010, which had been dismissed by the Labor Court and rejected on appeal by the Regional Labor Court. The definitive outcome resulted from the defendant’s express acknowledgment of the claim during the revision proceedings, compelling the court to enter judgment in favor of the plaintiff in accordance with § 307 sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO), with costs allocated pursuant to § 91 ZPO.

Legislator-Regeste

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Wage differential claim resolved by defendant's acknowledgment of liability in revision proceedings: Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.

Schlagwörter

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Arbeitskampf Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit Bruttolohn Kostenauflage Zahlungsbefehl
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Volltext

Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz

[TENOR]

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.

III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Kremser

Busch