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9 AZR 189/11 KI-generiert

Mootness of appellate judgment granting leave for a different calendar year due to ultra petita violation under ZPO § 308

Geschäftsnummer 9 AZR 189/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court reversed the regional labor court's judgment, declaring the lower court's order moot to the extent it had compelled the employer to grant the employee 30 days of leave for the year 2010, thereby ruling in favor of the employer and assigning all litigation costs to the employee. The dispute involved a pilot who was medically unfit to work and had initiated proceedings to claim statutory leisure leave for the calendar year 2009, submitting a primary request for that specific year and a secondary request for 30 days of leave starting in June 2010. The regional labor court had erred by ordering leave specifically designated for the year 2010, which exceeded the scope of the claims actually filed. This outcome is grounded in the principle of *ne ultra petita* under § 308 Abs. 1 ZPO, which prohibits courts from deciding on claims that were not part of the substantive subject matter of the dispute; because the violation of this procedural constraint is ex officio, the appellate court could declare the extraterritorial judgment portion void without requiring a specific objection from the opposing party.

Legislator-Regeste

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§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO; Mootness of appellate judgment granting leave for a different calendar year due to ultra petita violation under ZPO § 308: The dispute involved a pilot who was medically unfit to work and had initiated proceedings to claim statutory leisure leave for the calendar year 2009, submitting a primary request for that specific year and a secondary request for 30 days of leave starting in June 2010. The regional labor court had erred by ordering leave specifically designated for the year 2010, which exceeded the scope of the claims actually filed. This outcome is grounded in the principle of *ne ultra petita* under § 308 Abs. 1 ZPO, which prohibits courts from deciding on claims that were not part of the substantive subject matter of the dispute; because the violation of this procedural constraint is ex officio, the appellate court could declare the extraterritorial judgment portion void without requiring a specific objection from the opposing party.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Streitgegenstand Entscheidungen auf medizinischem Gebiet unbezahlter Urlaub gesetzliche Voraussetzungen Pilotprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

Legal basis cited in the second order of the dispositive to assign the costs of the appeal and revision proceedings to the plaintiff.

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Volltext

Bindung des Gerichts an die Parteianträge

[TENOR]

1. Auf die Revision der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - insoweit gegenstandslos ist, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2010 iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.

Der Kläger ist seit dem 2. März 2003 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Er ist fluguntauglich und seit März 2009 arbeitsunfähig. Mit Klageerweiterung in dem Schriftsatz vom 1. März 2010 hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren. Nachdem das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dieser Antrag hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs zu unbestimmt und im Übrigen auch nicht erkennbar sei, in welchem Umfang „Urlaub aus 2009 in 2010 übergegangen“ sein solle, hat der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag beantragt, ihm hilfsweise 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren.

Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,

ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren,

für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag, ihm 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2009 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

A. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat dies nicht beantragt.

I. Der Kläger hat lediglich beantragt, ihm Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Für seinen Hauptantrag folgt dies bereits aus dessen Wortlaut. Mit dem Hilfsantrag hat er entgegen seiner Auffassung in der Revision nicht seine Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2010 erweitert. Er ist erkennbar dem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts nachgekommen, wonach der Antrag auf Gewährung des Urlaubs des Jahres 2009 hinsichtlich der zeitlichen Lage zu unbestimmt sei. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Hilfsantrag die zeitliche Lage konkretisiert („… ab 1. Juni 2010 …“). Hierüber hat das Arbeitsgericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, auch ausschließlich entschieden und den Streitwert nur auf ein Bruttomonatsgehalt für den beantragten Urlaub von 30 Tagen festgesetzt. Von diesem beschränkten Streitgegenstand ist auch der Kläger in der Berufung ausgegangen. Er hat nicht gerügt, das Arbeitsgericht habe nicht über den Urlaub aus dem Jahr 2010 entschieden. Er hat in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Juli 2010 lediglich geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2009 begründet. Dennoch hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.

II. Das Landesarbeitsgericht hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es über einen Anspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Das ist von der Revision zwar nicht gerügt worden. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedoch vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2010 ist deshalb gegenstandslos (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 378/08 - Rn. 18). Nur das kann durch das Revisionsgericht festgestellt werden.

B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Brühler

Klose

Krasshöfer

Neumann

M. Dipper