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5 AZR 406/10 (A) KI-generiert

Judgment completion under § 321 ZPO rejected where cost allocation was already finally decided in a prior separate judgment

Geschäftsnummer 5 AZR 406/10 (A)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labour Court dismissed the defendant's application for the completion of the judgment regarding the costs, ordering the defendant to bear the costs of this ancillary proceeding. The dispute concerned an application under Section 321 of the Code of Civil Procedure (ZPO) to correct the cost allocation of a main judgment in a labor case involving the payment of overtime. The lower appellate court had previously issued a final judgment (Schlussurteil) on the costs of the first and second instances, which had become legally binding before the appellate stage on the merits, whereas the main judgment under review had only addressed the costs of the revision instance. The court held that a Section 321 ZPO application is exclusively for curing omissions or gaps in a judgment, not for correcting a legally binding decision that the party deemed substantively incorrect; because the appellate costs had been determined in a separate, final judgment that was not appealed, no decision-making gap existed in the main judgment that could be filled by completion.

Legislator-Regeste

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Judgment completion under § 321 ZPO rejected where cost allocation was already finally decided in a prior separate judgment: Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt, aber unbegründet. Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch Richter teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben (RG 7. November 1892 - VI 125/92 - RGZ 30, 342, 345; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 4). Nur bei der Ergänzung des Urteilstenors über die Zulassung von Berufung und Revision nach § 64 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, weil es sich dabei um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung der Urteilsformel handelt (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 37).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenverlegung Zivilprozessordnung Zahlungsauftrag Ertrag Vorentscheid
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Volltext

Ergänzungsurteil - Kosten

[TENOR]

1. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu tragen.

[TATBESTAND]

Die Beklagte begehrt eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt.

Die Parteien haben in der Revisionsinstanz über die Vergütung von Überstunden gestritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil der Klage iHv. 30.229,12 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat das Landesarbeitsgericht durch Schlussurteil entschieden, das nicht angefochten worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

Der Senat hat auf die Revision der Beklagten das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts stattgegeben hat, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt (BAG

17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - DB 2011, 2550).

Das am 17. August 2011 verkündete Urteil des Senats ist der Beklagten am 21. Oktober 2011 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2011 begehrt die Beklagte Ergänzung des Urteils im Kostenpunkt und beantragt,

das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. August 2010 - 15 Sa 685/09 -, - 15 Sa 1130/09 - und - 15 Sa 166/10 - aufzuheben, soweit es die Kosten des Rechtsstreits betrifft und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % und die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Kläger zu 64 % und der Beklagten zu 36 % aufzuerlegen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit über die Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts geltend, der Senat hätte auch über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits betreffend die Vergütung von Überstunden entscheiden müssen. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts stünde dem nicht entgegen.

Der Kläger wendet sich gegen eine Urteilsergänzung und macht geltend, die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts in dessen Schlussurteil sei rechtskräftig.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt, aber unbegründet. Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch Richter teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben (RG 7. November 1892 - VI 125/92 - RGZ 30, 342, 345; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 4). Nur bei der Ergänzung des Urteilstenors über die Zulassung von Berufung und Revision nach § 64 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, weil es sich dabei um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung der Urteilsformel handelt (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 37).

1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung ua. dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die Vorschrift dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht der Richtigstellung eines - vermeintlich - falschen Urteils (allgA, vgl. nur BVerfG 27. April 2000 - 1 BvR 2077/99 - NJW-RR 2000, 1664; BGH 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - zu II 1 der Gründe, NJW 2006, 1351; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 2; Reichold in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 1).

2. Das Urteil des Senats vom 17. August 2011 (- 5 AZR 406/10 - DB 2011, 2550) enthält im Kostenausspruch keine Entscheidungslücke.

Der Senat hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, bewußt über die die Klage auf Überstundenvergütung betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten nicht befunden, weil das Landesarbeitsgericht darüber - ohne den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten - in einem rechtskräftigen Schlussurteil vom 18. August 2010 mitentschieden hatte und der Senat daran gebunden war (vgl. BGH 9. April 1956 - II ZR 135/55 - BGHZ 20, 253; 9. November 1977 - VIII ZB 36/77 - WM 1977, 1428; 26. Juni 1986 - V ZB 15/86 - VersR 1986, 1210). Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils (noch aA RAG 7. August 1940 - RAG 258/39 - RAGE 23, 289). Dass die Beklagte die Auffassung des Senats nicht teilt, ist ihr unbenommen, aber unerheblich, weil die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht der Richtigstellung eines vermeintlich falschen Urteils dient.

II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu tragen (vgl. Musielak/Musielak 8. Aufl. § 321 ZPO Rn. 12;

Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10).

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Hromadka

Dittrich