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8 AZN 808/11 KI-generiert

Fristablauf an einem nicht ortsgültigen Feiertag: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Geschäftsnummer 8 AZN 808/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the lower court's final rejection of the appeal and ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned a damages claim where the plaintiff filed the complaint one day after the one-month statutory deadline, arguing that the final day of the period (June 23, 2011) fell on the Christian holiday of Corpus Christi, which was a public holiday in the plaintiff's location (North Rhine-Westphalia). The court held that the extension of a procedural deadline due to a public holiday applies only if the holiday is observed at the place where the legal remedy must be filed, which in this case was Erfurt, the seat of the court. Since the Thuringian Holiday Act did not designate Corpus Christi as a legal holiday in Erfurt, the deadline was not extended, rendering the complaint filed on June 24, 2011, untimely under Section 72a of the Labor Court Act and Section 222 of the Code of Civil Procedure in conjunction with Section 193 of the Civil Code.

Legislator-Regeste

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Fristablauf an einem nicht ortsgültigen Feiertag: Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe gesetzliche Fristen Prozesshandlung Forderungseingabe gesetzlicher Feiertag Revision eines Entscheids

Zitierte Rechtsprechung

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BAGE 84, 140
September 1996 - 9 AZR 364/95 - BAGE 84, 140, 144 = AP BUrlG § 7 Nr.
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Volltext

Fristablauf - gesetzlicher Feiertag in Erfurt

[LEITSATZ]

Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 - 9 Sa 1734/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 5.105,00 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Mai 2011 zugestellt.

II. Die Beschwerde ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

1. Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23. Juni 2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23. Mai 2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24. Juni 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, mithin einen Tag zu spät.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war, § 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB.

a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 - BAGE 84, 140, 144 = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - 5 AZR 579/88 - AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP ZPO § 222 Nr. 1).

b) Nach § 2 Abs. 1 des ThürFtG vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ist der Fronleichnamstag im Freistaat Thüringen kein gesetzlicher Feiertag.

c) Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

d) Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Nach der amtlichen Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 23. August 2011 (21.2-2176-2/2011) gehörten dazu 93 Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, 7 Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis und 6 Gemeinden im Wartburgkreis. In der Landeshauptstadt Erfurt wurde 1994 Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Böck

Breinlinger

W. Reinfelder