Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 AZN 1232/10 KI-generiert

Failure to establish decision-relevance of legal questions regarding vacation rights during unemployment benefits in non-admission complaint

Geschäftsnummer 9 AZN 1232/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court dismissed the employer’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the Lower Labor Court’s judgment that the employee retained remaining vacation entitlements for 2008 and 2009. The dispute concerned the calculation of accrued vacation days for an employee who was continuously sick and subsequently unemployed, receiving unemployment benefits, during significant portions of those years, with the employer arguing that the vacation claims expired or did not accrue during the unemployment period. The court found the complaint procedurally defective because the appellant failed to demonstrate the decision-relevance (Entscheidungserheblichkeit) of the alleged legal questions of fundamental significance in accordance with § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG; specifically, the employer did not substantiate how the appellate court’s ruling relied on an incorrect answer to the legal issues, nor did they sufficiently identify the specific portion of the claim for which the legal question regarding unemployment was decisive, violating the requirement to link the abstract legal question to the concrete error in the lower court's judgment.

Legislator-Regeste

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§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG; Failure to establish decision-relevance of legal questions regarding vacation rights during unemployment benefits in non-admission complaint: Die Beschwerde ist nach § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich geforderten Form begründet worden.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Verbleiberecht Revision eines Entscheids Leistungsberechnung Grundrechte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BAGE 113, 321
Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 321).
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

[LEITSATZ]

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG obliegt es dem Beschwerdeführer, die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgezeigten Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

2. Dazu genügt es nicht, losgelöst vom Einzelfall das Bedürfnis nach einer Grundsatzentscheidung zu begründen. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass das anzufechtende Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht.

3. Kommt eine Entscheidungserheblichkeit nur für einen Teil der prozessualen Ansprüche in Betracht, so sind diese hinreichend bestimmt zu bezeichnen.

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. September 2010 - 4 Sa 584/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.211,77 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

A. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, darüber, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen.

Die Klägerin war während des gesamten Jahres 2008 bis Mitte Juli 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 12. August 2008 nach Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenkasse bezog sie bis Mitte Juli 2009 Arbeitslosengeld. Danach nahm sie ihre Arbeit wieder auf.

Sie hat verlangt, die Beklagte zu verurteilen, 24 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 sowie 18 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 auf das Jahr 2010 zu übertragen und ihr zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen stützt.

B. Die Beschwerde ist nach § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich geforderten Form begründet worden.

I. Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Sie muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Außerdem sind in der Beschwerdebegründung die weiteren Voraussetzungen darzulegen, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.

II. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

1. Die Beschwerde stellt die Fragen,

„•

ob der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt, der ihn deshalb nicht nehmen kann, weil im abgelaufenen Jahr und auch im Übertragungszeitraum ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand und Arbeitslosengeld bezogen wurde;

•

ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit hat, in der er wegen Beschäftigungslosigkeit Arbeitslosengeld erhält.“

2. Die Beschwerde legt entgegen § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen für den konkreten Fall nicht dar. Stattdessen führt sie aus, „beide Rechtsfragen bedürfen jedoch dringend einer höchstrichterlichen Entscheidung, damit für diese häufig anzutreffende Rechtskonstellation Rechtssicherheit eintritt“. Das genügt nicht. Sie hätte darlegen müssen, dass das Berufungsurteil auf der falschen Beantwortung zumindest einer dieser Fragen beruht (vgl. Senat 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 321).

a) Hinsichtlich der ersten, zum Verfall eines Urlaubsanspruchs gestellten Frage bedarf die Entscheidungserheblichkeit schon deshalb einer Darlegung, weil schon der erste Blick in das Berufungsurteil zeigt, dass das Landesarbeitsgericht den Verfall gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG angenommen hat (S. 6 f., zu III der Entscheidungsgründe). Die Frage des Verfalls ist für das von der Beklagten verfolgte Prozessziel der vollständigen Klageabweisung offensichtlich unerheblich.

b) Hinsichtlich der zweiten, zum Schicksal des Urlaubsanspruchs während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld gestellten Frage geht die Beschwerde ebenso wenig auf die Entscheidungserheblichkeit ein. Dazu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Beschwerde selbst angibt, die Klägerin habe in den Urlaubsjahren 2008 und 2009 nur „von Mitte August 2008 bis zum 10. Juli 2009“ Arbeitslosengeld bezogen. Die von der Beschwerde gestellte Frage kann somit offensichtlich nur für einen Teil des geltend gemachten Urlaubsanspruchs erheblich sein. Die Beschwerde hat versäumt darzulegen, wie sich der nur zeitweise Bezug des Arbeitslosengelds auf die Dauer der Urlaubsansprüche auswirkt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die mögliche Entscheidungserheblichkeit für einen Teil des Streitgegenstands zu ermitteln und den Umfang des Urlaubsanspruchs zu bestimmen, der für eine Teilzulassung in Betracht käme. Das obliegt nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dem Beschwerdeführer. Nur soweit die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist, kann das Beschwerdegericht von der Anforderung absehen, dass der Beschwerdeführer darlegt, die anzufechtende Entscheidung beruhe im Einzelfall auf der fehlerhaften Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfragen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Düwell

Suckow

Krasshöfer