Entitlement to ERA structural component following delayed implementation of the framework agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Labour Court (BAG) dismissed the plaintiff's revision, rejecting his claim and upholding the lower courts' decisions that resulted in the defendant's victory. The dispute concerned the employee's entitlement to the "further structural component" (weiteren Strukturkomponente) for the year 2008 under the ERA-APF collective agreement, following a supplementary agreement in 2003 that regulated the termination of structural components and the subsequent delayed introduction of the ERA framework agreement in April 2009. The court held that the plaintiff had no claim for payment of this component for 2008 pursuant to § 4c TV ERA-APF, as the legal basis for such a claim did not exist under the applicable collective bargaining regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertEntitlement to ERA structural component following delayed implementation of the framework agreement: Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung
[TENOR]
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[TATBESTAND]
Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.
Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.
In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.
Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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