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1 ABR 26/09 KI-generiert

Inadmissibility of ancillary appeal for failure to provide mandatory legal reasoning in works council co-determination dispute

Geschäftsnummer 1 ABR 26/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court (BAG) upheld the employer’s position by reversing the regional court’s granting of the works council’s third request and dismissing the works council’s ancillary complaint as inadmissible, leaving the employer’s original objection to the works council’s claims partially successful. The dispute concerned the works council’s co-determination rights under §§ 99–101 BetrVG regarding the secondment of pedagogical staff between day foster facilities within a "tendency company" serving people with disabilities. While the works council argued for mandatory co-determination, the employer contended the right was restricted due to the facility’s charitable and educational nature. Decisively, the BAG ruled that the works council’s attempt to expand the scope of the action from specific individual cases to a general declaration of rights for all affected staff constituted a new claim introduced via ancillary appeal; because the works council failed to provide the mandatory legal reasoning for this ancillary appeal in accordance with § 524 Abs. 3 ZPO, the appeal was deemed inadmissible and rejected.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of ancillary appeal for failure to provide mandatory legal reasoning in works council co-determination dispute: Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Hilfsarbeit Arbeitsstreitigkeiten Recht auf Arbeit Landesrecht bestrittene Forderung
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Volltext

Prozessentscheidung nach unzulässiger Anschlussbeschwerde

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 - 21 TaBV 1084/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3. stattgegeben hat.

Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung von pädagogischen Mitarbeitern.

Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2005 (- 36 BV 11795/05 -) ist die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, welches unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Zwecken dient. Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihren Einrichtungen und Diensten das Ziel, Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu betreibt sie ua. mehrere Tagesförderstätten. In diesen soll den dort betreuten behinderten Menschen durch Arbeit und begleitende Maßnahmen eine angemessene Betätigungsmöglichkeit geboten werden.

Die Arbeitgeberin versetzte die Erzieherin M B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 19. Oktober 2008 in die Tagesförderstätte K in Berlin. Über diese Maßnahme unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. September 2007. Von einem Antrag auf Zustimmung sah die Arbeitgeberin ab, da nach ihrer Auffassung das Beteiligungsrecht des Betriebsrats wegen des Tendenzbezugs der beabsichtigten Maßnahme eingeschränkt sei.

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,

1. festzustellen, dass ihm bei der Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht,

hilfsweise,

2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei der Verlängerung der befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 und 101 BetrVG verletzt hat,

hilfsweise dazu,

3. der Arbeitgeberin aufzugeben, die befristete Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. Dagegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren seine Anträge mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erweitert und die Feststellung beantragt, dass ihm bei der Versetzung von Arbeitnehmern/innen, welche als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin tätig sind, bei der Versetzung von einer Tagesförderstätte in eine andere Tagesförderstätte das Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG zusteht. Diesen Antrag hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht als Hilfsantrag zu 3. und den bisher höchst hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu 4. gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die zu 1. und 2. gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. In der Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zurückgenommen.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Anschlussbeschwerde, mit der der Betriebsrat den in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch anhängigen Feststellungsantrag erhoben hat, ist unzulässig. Diese war nicht ordnungsgemäß begründet.

1. Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.

2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat den mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erhobenen Feststellungsantrag nur im Wege der Anschlussbeschwerde in das Verfahren einführen konnte. Der Betriebsrat war insoweit durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Der Feststellungsantrag betraf auch einen anderen Streitgegenstand als die bisher erhobenen Anträge. Mit diesen hatte der Betriebsrat die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts und dessen Verletzung bei der Versetzung der Arbeitnehmerin B in die Tagesförderstätte K sowie die Aufhebung dieser personellen Einzelmaßnahme beantragt. Mit seinem erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Antrag begehrte der Betriebsrat die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen sämtlicher von der Stellenbeschreibung betroffenen pädagogischen Mitarbeiter in andere Tagesförderstätten der Arbeitgeberin. Die in dieser Antragserweiterung liegende Antragsänderung iSd. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG konnte der in erster Instanz voll obsiegende Betriebsrat nur im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgen.

3. Der Betriebsrat musste die Anschlussbeschwerde nach § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO daher sogleich begründen. An einer solchen Begründung fehlt es jedoch. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat zur Begründung der Anschlussbeschwerde auf sein vorheriges Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung Bezug nehmen konnte. Der Schriftsatz vom 29. September 2008 enthält eine solche Bezugnahme nicht.

Schmidt

Linck

Koch

Wisskirchen

Platow