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1 ABR 55/09 KI-generiert

Works council residual mandate in closed facility: no consent obligation for post-closure employee transfers

Geschäftsnummer 1 ABR 55/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesarbeitsgericht partially granted the works council’s legal complaint, reversing the Landesarbeitsgericht’s decision to declare the works council’s consent to an employee transfer deemed granted due to expired objection deadlines, while simultaneously dismissing both parties’ complaints regarding the transfer request and terminating the procedure concerning the urgent necessity of the provisional measure. The dispute concerned the employer’s request for judicial substitution of consent to transfer an employee from a permanently closed facility to another site, which the works council had refused citing violations of collective agreements and a social plan. The court held that the employer was not required to involve the works council of the closed facility under its residual mandate pursuant to § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, because the facility had been shut down for more than three years prior to the initiation of the consent procedure, rendering the initial application for consent ineffective and the consent not deemed granted; consequently, the first-instance dismissal of the substitution request stood, and the auxiliary claim for a finding of urgent necessity was rendered moot and procedurally terminated.

Legislator-Regeste

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Works council residual mandate in closed facility: no consent obligation for post-closure employee transfers: festzustellen, dass die Versetzung von Frau J von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Schlagwörter

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Substitution bei Obligationen Gegenstandslosigkeit der Überstellung Aushilfsarbeit Tarifvertrag Recht auf Abschalten Rechte und Pflichten des Bediensteten
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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 23/08 - aufgehoben.

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2005 - 65 BV 9/05 - werden zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin J entschieden hat. In diesem Umfang wird das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2. eingestellt.

[GRUENDE]

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Immobilien in S(SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei.

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans.

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Frau J von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N zu ersetzen,

hilfsweise festzustellen,

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Frau J von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N als erteilt gilt,

2. festzustellen, dass die Versetzung von Frau J von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat es festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Frau J als erteilt gilt und diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren seinen Antrag auf Abweisung der Anträge weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht durfte den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nicht mit der Begründung abweisen, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als erteilt. Der Antrag ist vielmehr schon deswegen unbegründet, weil die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin J Tätigkeiten in der Niederlassung BRIEF B-N zuweisen konnte, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist(dazu ausführlich BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der am 22. März 2005 von der Arbeitgeberin beantragten personellen Maßnahme gilt daher nicht als erteilt. Die angefochtene Entscheidung war danach hinsichtlich des Antrags zu 1. aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wiederherzustellen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Zustimmungsersetzungsantrag unbegründet ist.

II. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme gerichtete Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Seine Rechtshängigkeit ist auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag. Das Verfahren ist insoweit einzustellen.

Schmidt

Linck

Koch

Manfred Gentz

Hayen