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1 ABR 45/09 KI-generiert

Co-determination in labor transfers after business closure: Residual mandate of the works council of a ceased operation

Geschäftsnummer 1 ABR 45/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Labor Court dismissed the labor committee's legal appeal, thereby upholding the lower court's rejection of the committee's counterclaim and leaving the employer's transfer of the employee in effect. The dispute centered on whether the labor committee of a ceased business unit had co-determination rights to block or demand the reversal of an employee's transfer to a different operational unit of the company following a restructuring. The Court ruled that the employer had not violated the labor committee's participation rights because the original business unit had been fully ceased for more than three years prior to the initiation of the approval procedure. Consequently, the doctrine of "residual mandate" did not apply, meaning the employer was not obligated to involve the committee of the ceased unit when assigning an employee to a new, active operating division. The decisive legal basis involved the interpretation of the Works Constitution Act, specifically Sections 99(1) sentence 1, 95(3) sentence 1, and 101, establishing that co-determination rights do not extend to transfers from a completely ceased operation.

Legislator-Regeste

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Co-determination in labor transfers after business closure: Residual mandate of the works council of a ceased operation: der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 BetrVG aufzugeben, die inzwischen erfolgte erneute Versetzung von Herrn H F aufzuheben.

Schlagwörter

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Betriebsschliessung Umstrukturierung Recht auf Arbeit arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Übergang des Arbeitsverhältnisses Ausserbetriebnahme
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 12/08 - wird hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen.

[GRUENDE]

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.

Die Arbeitgeberin erbringt Postdienstleistungen. Im Zuge unternehmensweiter Umstrukturierungen löste sie ihre Service Niederlassung Immobilien in S(SNL S) zum Jahresende 2001 auf. Die von der Arbeitgeberin zuvor beantragte Zustimmung zu Versetzungen der Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens verweigerte der Betriebsrat unter Hinweis darauf, dass nach den geltenden Tarifverträgen Nr. 444 bzw. 445 zunächst für diese Arbeitnehmer ein Sozialplan zu erstellen sei.

Im August 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan. In einer Anlage hierzu war die Zuordnung der Beschäftigten zu den Personalposten und Niederlassungen geregelt. Der Gesamtbetriebsrat stimmte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 den von der Arbeitgeberin aufgestellten Feststellungsvermerken über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu. Daraufhin ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der stillgelegten SNL S mit Schreiben vom 22. März 2005 vorsorglich erneut um seine Zustimmung zu Versetzungen von insgesamt 150 Beschäftigten. Der am 30. April 2005 beim Betriebsrat eingegangene Antrag enthielt einen Hinweis darauf, dass die Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich seien. Der Betriebsrat bestritt am 10. Mai 2005 die Dringlichkeit der Versetzungen und verweigerte anschließend im Schreiben vom 21. Mai 2005, bei der Arbeitgeberin am gleichen Tag eingegangen, für 74 Arbeitnehmer seine Zustimmung zu den beantragten Versetzungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Tarifverträge Nr. 444/445 und des Sozialplans.

Mit einem am 13. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufig vorgenommenen Versetzungen beantragt. Das Arbeitsgericht hat die in einem Verfahren verhandelten Anträge abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte wegen Versäumung der Äußerungsfrist als erteilt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren getrennt und die Anträge der Arbeitgeberin für jeden von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer gesondert verhandelt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag auf Versetzung des Arbeitnehmers F zu der Niederlassung BRIEF B-N. Nach dem ihn betreffenden Feststellungsvermerk sollte Herr F dort auf einem zusätzlichen „Vertreterposten“ als Leiter Zustellstützpunkt 2 in B eingesetzt werden. Da Herr F nur nach weiteren Fortbildungsmaßnahmen zur Übernahme der im Feststellungsvermerk genannten Tätigkeit bereit war, wurde er ab Ende Mai 2005 von der Arbeitgeberin mit der Bearbeitung von Wegwerfpost, mit gelegentlichen Botenfahrten und Ablagestellenfahrten beschäftigt.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N zu ersetzen,

hilfsweise festzustellen,

dass die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N als erteilt gilt,

2. festzustellen, dass die Versetzung von Herrn F von der ehemaligen Service Niederlassung Immobilien zu der Niederlassung BRIEF B-N aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Der Betriebsrat hat, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Wege eines im Beschwerdeverfahren erhobenen Widerantrags hat er beantragt,

der Arbeitgeberin für den Fall, dass diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an der konkreten Versetzungsmaßnahme, für die sie mit dem Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG beantragt habe, nicht mehr festhalte, gemäß § 101 BetrVG aufzugeben, die inzwischen erfolgte erneute Versetzung von Herrn H F aufzuheben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge „als unzulässig zurückgewiesen“ werden. Den Widerantrag des Betriebsrats hat es als „unbegründet zurückgewiesen“. Mit der nur für den Betriebsrat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt dieser die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet und verfolgt seinen Aufhebungsantrag weiter. Die Beteiligten haben im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Sachanträge der Arbeitgeberin im Hinblick auf die geänderte Tätigkeit von Herrn F übereinstimmend für erledigt erklärt.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der von der Arbeitgeberin gestellten Sachanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über den Widerantrag des Betriebsrats zu befinden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Widerantrag zu Recht nicht entsprochen. Der Betriebsrat kann die Aufhebung der Beschäftigung des Arbeitnehmers F in der Niederlassung BRIEF B-N nicht verlangen, weil die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht verletzt hat. Die Arbeitgeberin konnte dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit in der Niederlassung BRIEF B-N zuweisen, ohne den Betriebsrat der stillgelegten SNL S im Rahmen eines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beteiligen zu müssen. Die SNL S war zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens am 22. März 2005 bereits mehr als drei Jahre stillgelegt. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (dazu ausführlich BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Aufhebungsantrag des Betriebsrats unbegründet ist.

Schmidt

Linck

Koch

Manfred Gentz

Hayen