Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 AZN 1042/09 KI-generiert

Swearing-in of lay judge in labor court: Timeliness requirement for valid court composition and non-admission of revision

Geschäftsnummer 5 AZN 1042/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Fifth Senate of the Federal Labor Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint, upholding the Lower Labor Court's refusal to permit revision, and ordered the plaintiff to bear the costs. The dispute centered on whether an employment relationship existed, where the plaintiff alleged a procedural defect due to the late swearing-in of a lay judge and claimed the lower court violated her right to be heard by ignoring specific arguments regarding the termination of a fixed-term contract. The court held that the lay judge's swearing-in after the opening of the oral hearing but before the filing of substantive claims did not constitute an irregular composition under §§ 72 (2) no. 3 ArbGG, 547 no. 1 ZPO, as the swearing-in occurred within the permissible timeframe for participation in the proceedings; furthermore, the court found that the plaintiff failed to demonstrate a question of fundamental significance or a violation of her right to be heard, as her complaints merely challenged the factual application of law regarding the implied termination of the contract, which is reviewable only in the full revision instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 GKG; Swearing-in of lay judge in labor court: Timeliness requirement for valid court composition and non-admission of revision: The dispute centered on whether an employment relationship existed, where the plaintiff alleged a procedural defect due to the late swearing-in of a lay judge and claimed the lower court violated her right to be heard by ignoring specific arguments regarding the termination of a fixed-term contract. The court held that the lay judge's swearing-in after the opening of the oral hearing but before the filing of substantive claims did not constitute an irregular composition under §§ 72 (2) no. 3 ArbGG, 547 no. 1 ZPO, as the swearing-in occurred within the permissible timeframe for participation in the proceedings; furthermore, the court found that the plaintiff failed to demonstrate a question of fundamental significance or a violation of her right to be heard, as her complaints merely challenged the factual application of law regarding the implied termination of the contract, which is reviewable only in the full revision instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung von Verfahrensrechten mündliches Verfahren Arbeitsverträge Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision applied to impose the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.

§ 63 GKG

Provision applied to determine the value of the complaint proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Vereidigung der ehrenamtlichen Richter - konkrete Rechtsanwendung - rechtliches Gehör

[LEITSATZ]

Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.

[TENOR]

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 Sa 225/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.800,00 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor.

a) Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen, wenn ein Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 547 Nr. 1 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

b) Das Berufungsgericht war bei der anzufechtenden Entscheidung vorschriftsmäßig besetzt iSd. § 547 Nr. 1 ZPO. Es hat in der von § 35 Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mündlich verhandelt und entschieden. Die ordnungsgemäße Berufung des ehrenamtlichen Richters Dr. K (§ 37 Abs. 2 in Verb. mit § 20 ArbGG) stellt die Beschwerde nicht in Abrede, sie unterliegt auch nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht, § 73 Abs. 2 in Verb. mit § 65 ArbGG.

c) Nach § 45 Abs. 2 DRiG ist ein ehrenamtlicher Richter vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Dienstleistung in diesem Sinne ist die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters an Berufungsverhandlung und -entscheidung. Die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters muss deshalb in öffentlicher Sitzung vor Stellung der Sachanträge, mit denen nach § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung eingeleitet wird, erfolgen (Senat 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114, 118 f.). Dass der ehrenamtliche Richter Dr. K erst nach diesem Zeitpunkt vereidigt worden wäre, hat die Beschwerde nicht behauptet.

Ob und mit welchem Inhalt vor der mündlichen Verhandlung eine „Vorbesprechung“ stattfand, ist unerheblich. Dr. K war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum ehrenamtlichen Richter berufen. Seiner Vereidigung bedurfte es zur Teilnahme an einer von der Beschwerde nicht näher beschriebenen Vorbesprechung der Kammer nicht, weil eine solche nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist.

2. Die Klägerin hat keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Mit dem von ihr formulierten, der angegriffenen Entscheidung ihrer Auffassung nach zu entnehmenden Rechtssatz hat die Klägerin keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung benannt. Dass - auch befristete - Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag beendet werden können, ergibt sich aus § 623 BGB. Unter welchen Voraussetzungen vor Inkrafttreten des § 623 BGB am 1. Mai 2000 Aufhebungsverträge konkludent geschlossen werden konnten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit rügt die Klägerin lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall und wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der zunächst zwischen den Parteien bestehende befristete Arbeitsvertrag sei mit der Aufnahme der Klägerin in den beklagten Verein konkludent aufgehoben worden. Die Rechtsanwendung im Einzelfall könnte erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

3. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Das Landesarbeitsgericht hat - wie seine Ausführungen unter B II 2 bis 4 der Entscheidungsgründe zeigen - dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringen bei der Beurteilung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien keine Relevanz beigemessen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (Senat 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229, 231). Zudem brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe, EzA GG Art. 103 Nr. 5). Besondere Umstände dafür, das Landesarbeitsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen, hat die Klägerin nicht deutlich gemacht. Dagegen spricht schon die teils ausdrückliche, im Übrigen durch Bezugnahme erfolgte Aufnahme des gesamten Vorbringens der Klägerin in den Tatbestand des Berufungsurteils. Die Klägerin rügt lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung. Diese könnte erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-Glöge

Laux

Biebl

Reinders

Dombrowsky