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28 W (pat) 560/23 ECLI:DE:BPatG:2024:020724B28Wpat560.23.0 KI-generiert

Trademark opposition moot due to final cancellation of challenged mark; refund of appeal fee

Geschäftsnummer 28 W (pat) 560/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court declared the opponent’s appeal moot and ordered the refund of the appeal fee. The dispute concerned a trademark opposition against the registration of a word mark for bicycles, where the trademark office had previously canceled the mark based on an opposing EU mark while rejecting the appeal party’s opposition based on an international registered mark. The appeal became moot because the proprietor of the attacked mark did not file a counter-appeal against the cancellation, rendering the earlier cancellation order final and the opposition proceedings against that specific mark superfluous. The court held that it was inequitable to retain the appeal fee because the appellant had filed its appeal in good faith to safeguard its rights pending the potential outcome of a counter-appeal; this ex officio assessment under § 71 Abs. 3 MarkenG (German Trademark Act) mandated the refund due to the specific circumstances that caused the appeal to lose its subject matter solely due to the lapse of the opposing party’s appeal deadline.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 66 Abs. 2 MarkenG, § 52 Abs. 2 MarkenG, § 44 MarkenG, § 71 Abs. 3 MarkenG; Trademark opposition moot due to final cancellation of challenged mark; refund of appeal fee: Die Beschwerde der Widersprechenden aus der IR-Marke 1 143 709 war ursprünglich zulässig, insbesondere statthaft nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 2 MarkenG§ 66 Abs. 2 MarkenG.

Schlagwörter

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Löschung der Marke Patentregister Streitgegenstand Retentionsrecht hängiges Verfahren Wortmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdesache – derzeit gegenstandslose Beschwerde - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2019 2020 414

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juli 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der international registrierten Marke 1 143 709 wird für derzeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

[GRUENDE]

I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2019 220 414

EMO BIKES

haben die Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 1 143 709

Zemo

sowie die Inhaberin der Unionsmarke 009 410 549

Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 11. September 2023 die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der Marke UM 009 410 549 gelöscht und gleichzeitig den Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 1 143 709 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der IR-Marke 1 143 709 Widersprechende am 17. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt.

Auf den Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2023, dass die Beschwerde derzeit gegenstandlos ist, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der IR-Marke 1 143 709 war ursprünglich zulässig, insbesondere statthaft nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 2 MarkenG§ 66 Abs. 2 MarkenG.

§ 66 Abs. 2 MarkenG.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 11. September 2023 keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 410 549 bestandskräftig geworden. Die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke zurück, § 43 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 MarkenG. Die Beschwerde ist daher derzeit gegenstandslos. Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, müsste über die Beschwerde noch entschieden werden.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13. November 2023 konnte die Beschwerdeführerin nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleiben würde. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle in Bezug auf die Widerspruchsmarke UM 009 410 549 ihr günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist, weil die Markeninhaberin ihrerseits gegen die Löschung ihrer Marke kein Rechtsmittel eingelegt hat , entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 71 Rn. 66 m. w. N.).

Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16; vom 20. November 2000, BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16; vom 20. November 2000, 30 W (pat) 112/00; vom 15. Januar 1998, 25 W (pat) 206/97).