Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
19 W (pat) 6/21 KI-generiert

Perpetual motion machine patent application rejected for lack of patentability due to physical impossibility

Geschäftsnummer 19 W (pat) 6/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court, 19th Senate, dismissed the applicant’s appeal against the rejection of a patent application and ordered the refund of the appeal fee due to the patent office’s undue delay in processing the case. The dispute concerned a patent application for a "multi-battery charging" system intended to provide self-sustaining electric drive, where the applicant challenged the original office’s decision that the invention was not useful under Section 1 of the Patent Act. The court held that the claimed device constitutes a perpetual motion machine, as it purports to extract more energy than is supplied, violating the fundamental laws of physics and precluding patentability, rendering the secondary issue of lack of novelty moot. Regarding the fee refund, the court applied the principle of equity under Section 80(3) of the Patent Act, reasoning that the patent office’s failure to reject the application within a reasonable time after the filing of amended specifications in 2015, instead rejecting it in 2021, made the retention of the appeal fee disproportionate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 PatG, § 80 Abs. 3 PatG; Perpetual motion machine patent application rejected for lack of patentability due to physical impossibility: Die Beschwerdegebühr ist dem Anmelder gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit zurückzuerstatten.

Schlagwörter

KI-generiert
Erfindungspatent Pflichtenheft Anwendung der Gesetze Forderungseingabe Fehlende Neuheit unrechtmässige Entziehung von Energie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
X ZB 5/84
September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät), so dass diese einer Patenterteilung nicht zugänglich sei und die Beschwerde somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Patentbeschwerdeverfahren – "Mehrfachbatterieladung" – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – nicht sachgerechte und verfahrensfördernde Bearbeitung - keine Patentfähigkeit

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

[GRUENDE]

I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 2. November 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 018 354.5 mit Beschluss vom 10. Juni 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht brauchbar (§ 1 PatG).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2021 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder bringt im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck, er erwarte eine Antwort, aus der für ihn nachvollziehbar werde, weshalb er auf einen Fehler oder ein Versäumnis seinerseits über Jahre hinweg nicht hingewiesen worden sei, obwohl er stets die anfallenden Gebühren bezahlt habe.

Der Senat legt das Schreiben des Anmelders dahingehend aus, dass er beantragt

den Zurückweisungsbeschlusses vom 10. Juni 2021 aufzuheben, sowie

ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch vom 28. Mai 2014,

Beschreibung und Zeichnung vom 16. Oktober 2015.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anmeldegegenstand um ein Perpetuum mobile handele, da mit diesem mehr Energie erzeugt als verbraucht werde. Daher handele es sich bei der angemeldeten Vorrichtung um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät), so dass diese einer Patenterteilung nicht zugänglich sei und die Beschwerde somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Anmelder wurde eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des o. g. Schreibens – laut Zustellungsurkunde am 31. Juli 2021 – eingeräumt und gleichzeitig eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Eine Äußerung des Anmelders erfolgte hierauf nicht.

Der geltende Patentanspruch vom 28. Mai 2014 lautet:

„Mehrfachbatterieladung,

dadurch wird ein Elektrisch Selbstversorgender Emissionsfreier Antrieb hergestellt, unter dem Namen (ESEA).

Es werden mindestens 3 Lithium-Ionen Batterien benötigt um das Ziel (selbstversorgend) aufrechtzuerhalten.

1. Batterie (1.1) speist Strom in den 1. Wechselstromgenerator (2) der mit dem Elektromotor (3) verbunden ist und treibt ihn (3) an.

Die 2. Batterie wird vom 2. Generator (Nr. 4, oder Lichtmaschine ) geladen,

3. Batterie ist geladen im Ruhemodus. Elektromotor greift durch elektronische Überwachung der Batterien, auf die jeweils im Ruhemodus geladene Batterie (hier die Nr. 1.3) zu.

Das ist dann immer im Wechsel“

Auf diese Formulierung folgte gemäß den am 2. November 2013 ursprünglich eingereichten Unterlagen u. a. der folgende Satz:

„- eine Batterie arbeitet, eine wird geladen und die letzte ist im Ruhemodus.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird.

Es ist jedoch – baugleiche Batterien stillschweigend vorausgesetzt – nicht möglich, einer aufladbaren ersten Batterie beispielsweise nur 70 % ihrer Energie zu entnehmen, damit einen elektrischen Generator anzutreiben und damit eine zweite Batterie gleicher Kapazität zu 100 % zu laden, da sowohl die Batterien als auch der Generator jeweils einen Wirkungsgrad von weniger als 100 % haben.

An dieser in der Fachwelt unumstrittenen Tatsache lässt sich durch die Einbeziehung einer dritten Batterie sowie eines zweiten Generators nichts ändern. Im Gegenteil wird der Gesamtwirkungsgrad durch jede weitere – ebenfalls verlustbehaftete Komponente – noch geringer.

Daher ist es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der unter der Bezeichnung „Mehrfachbatterieladung“ angemeldeten Anordnung Energie zum Betreiben eines elektrischen Antriebs entnommen werden kann, der dann emissionsfrei betrieben werden könnte.

2. Da schon aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Wunsch des Anmelders, einer wiederaufladbaren Batterie mehr Energie entnehmen zu können, als von einem von dieser versorgten Generator verbraucht wird, nicht neu und damit ohnehin nicht patentfähig ist.

III. Die Beschwerdegebühr ist dem Anmelder gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit zurückzuerstatten.

Denn obwohl bereits anhand der ursprünglich eingereichten Unterlagen erkennbar war, dass auf deren Grundlage keine Patenterteilung möglich werden würde, hat die zuständige Prüfungsstelle nach der am 17. Oktober 2015 eingegangenen Eingabe des Anmelders die Patentanmeldung erst durch Beschluss vom 10. Juni 2021, also mit mehr als fünf Jahren Verzögerung, zurückgewiesen.

Bei sachgerechter und verfahrensfördernder Bearbeitung der Anmeldung hätte dem Anmelder die Zahlung der laufenden Jahresgebühren erspart werden können, so dass die zusätzliche Einbehaltung der Beschwerdegebühr vorliegend unverhältnismäßig wäre.