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14 W (pat) 13/20 ECLI:DE:BPatG:2020:070920B14Wpat13.20.0 KI-generiert

Legal aid denial for patent application lacking technical disclosure and utility under §§ 34(4), 1 PatG

Geschäftsnummer 14 W (pat) 13/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court of Germany (BPatG) dismissed the appeal, thereby upholding the lower authority's refusal to grant legal aid for the patent grant proceedings, in a case where an applicant sought procedural cost assistance for a patent application concerning a device purportedly capable of dissolving severe weather. The dispute centered on the application's technical sufficiency and inventive step, with the applicant arguing that the examiner wrongly applied thermodynamic principles to an empirical, weather-related invention that was not yet scientifically graspable by such methods. The court held that the application failed to meet the statutory requirements for patentability, specifically lacking sufficient disclosure under § 34(4) German Patent Act (PatG) to enable a skilled person (defined as a team of a meteorologist and an applied geophysicist) to reproduce the invention, and further lacking technical utility under § 1 PatG because the claimed effect was implausible. The court emphasized that patentability prerequisites must be fulfilled at the time of filing, rendering the applicant's argument that the invention would become thermodynamically assessable in the future irrelevant to the immediate assessment of procedural cost assistance.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 4 PatG, § 1 PatG, § 135 Abs. 3 PatG; Legal aid denial for patent application lacking technical disclosure and utility under §§ 34(4), 1 PatG: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.

Schlagwörter

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Patentfähigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Forderungseingabe Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Prozessvoraussetzung Patentnichtigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung ...

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, sowie des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller hat am 4. Dezember 2019 ein Patent betreffend ein "..." angemeldet und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren beantragt. Diesen VKH-Antrag hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 31. März 2020 zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Die Anmeldung erfülle die Anforderungen des § 34 Abs. 4 PatG nicht, da sie keine hinreichenden Angaben enthalte, die dem Fachmann - ein Team bestehend aus einem Diplom-Meteorologen mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Erforschung lokaler Wetterphänomene und einem Physiker der Fachrichtung angewandte Geophysik - die Ausführung der Erfindung ermöglichen würden. Der beanspruchten Einrichtung fehle zudem die technische Brauchbarkeit im Sinne des § 1 PatG, da ihre Wirkung zur Auflösung von Unwettern nicht plausibel sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, der ablehnende Beschluss beurteile die Erfindung mit sachfremden Prüfwerkzeugen. Die Ausführungen der Patentabteilung basierten auf thermodynamischen Überlegungen, die es einem Fachmann vermeintlich unmöglich machten, das "..." zu begreifen, um es nachzubauen. Man gehe folglich bei der Prüfung von der Fähigkeit der Beurteilung des Wetters mit dem thermodynamischen System aus. Das thermodynamische System sei aber ein empirisches System und folglich beim Wetter absolut erfahrungslos. Es gebe weder eine Naturkonstante, die es begründe, noch eine Konstante, die es begrenze, vielmehr sei es empirisch offen und entwickele sich ständig weiter. Folglich entziehe sich das Wetter heute noch den Betrachtungen und Beurteilungen mit den Methoden der Elektrodynamik. Das "..." stehe für die nachgestellte Wüstensituation mit viel Licht und Wärme. Eine der nächsten Anträge auf ein Patent aber werde ein Verfahren sein: "Es regnen zu lassen, unabhängig von Ort und Zeit", ein Verfahren, bei dem die Dunkelheit der Wintermonate das allein entscheidende Element darstelle. Das Eine wie das Andere entziehe sich heute noch einer Beurteilung mit dem thermodynamischen System. Sobald aber die Lichtfarben als die quasi elektrischen Ladungen des Lichts allgemein erkannt und die Wirkung dieser Lichtfarben auf das Erdmagnetfeld allgemein bekannt würden, werde auch das Wettergeschehen, ab dieser Zeit thermodynamisch erfassbar sein.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Patentanmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Im Hinblick auf den Charakter des Bewilligungsverfahrens als summarischem Verfahren ist im Wege einer vorläufigen Würdigung eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Anmeldung vorzunehmen. Diese Würdigung ergibt im vorliegenden Fall, dass keine Aussicht auf Erteilung des angemeldeten Patents besteht.

Die Patentierbarkeit einer Erfindung setzt nach den gesetzlichen Vorgaben voraus, dass sie der Beurteilung und Bewertung durch bekannte technische Verfahren zugänglich ist und hinreichende Angaben enthält, die es dem Fachmann ermöglichen, sie auszuführen. Eine Erfindung ist dann ausführbar i. S. v. § 34 Abs. 4 PatG, wenn ein Fachmann aufgrund der patentgemäßen Angaben und unter Einsatz seines Fachwissens in die Lage ist, die offenbarte technische Lehre umzusetzen bzw. das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig und in praktisch ausreichendem Maße zu erreichen. Die Anmeldeunterlagen beinhalten die hierfür erforderlichen Angaben jedoch nicht, so dass die beanspruchte technische Lehre für den Fachmann nicht zu realisieren ist (vgl. BGH, BlPMZ 1992, 308). Damit scheitert die Anmeldung bereits an der Regelung des § 34 Abs. 4 PatG. Der Hinweis des Anmelders, das Wetter werde zu einem späteren Zeitpunkt thermodynamisch erfassbar sein, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da die Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein müssen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).