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5 Ni 58/11 (EP) ECLI:DE:BPatG:2013:310713B5Ni58.11EP.0 KI-generiert

Correction of patent revocation judgment: factual discrepancy between cited complaint and alleged plea on contractual basis of legal interest

Geschäftsnummer 5 Ni 58/11 (EP)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court rejected the defendant's application for correction of the judgment's operative provisions, thereby upholding the validity of the original judgment that had granted the plaintiffs' revocation action. The dispute concerned a request by the patent proprietor to correct a factual misstatement in the judgment's reasoning regarding the contractual basis of the plaintiffs' legal interest (Schadensersatz versus license fee) in a revocation proceeding against a European patent for an industrial plant. The court held that the application was unfounded because the quoted text accurately reflected the wording of the plaintiffs' initial complaint filed in September 2011, which explicitly referenced "damages payments" rather than a license fee as alleged in the defendant's correction request. The decisive legal basis was Section 96 Paragraph 1 of the German Patent Act (PatG), which governs the correction of formal errors in judgments, requiring a demonstrable deviation from the actual state of affairs that was not present here.

Legislator-Regeste

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§ 96 PatG; Correction of patent revocation judgment: factual discrepancy between cited complaint and alleged plea on contractual basis of legal interest: Inwieweit der Tatbestand des Urteils insoweit daher Unrichtigkeiten nach § 96 PatG enthalten soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Schlagwörter

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Nichtigkeitserklärung des Patents vertraglicher Schadenersatz Patentinhaber europäisches Patent Gebührenzahlung Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

In der Patentnichtigkeitssache

…

gegen

…

betreffend das europäische Patent 0 260 748 (DE 37 50 206)

(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31.Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt, Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 27. Mai 2013 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 12. März 2013 hat der Senat der gegen das europäische Patent 0 260 748 gerichteten Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 13. Mai 2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 hat die Beklagte einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Sie führt hierzu aus, im Urteil heiße es auf Seite 5, Zeile 6-8, die Klägerinnen hätten vorgetragen, für Deutschland seien Schadensersatzzahlungen durch die Klägerinnen für den Fall vereinbart worden, dass das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten bliebe. Tatsächlich hätten die Klägerinnen aber vorgetragen, für Deutschland sei eine Lizenzgebühr durch die Klägerin zu 1) vereinbart worden, falls die Klägerin zu 1) Nichtigkeitsklage einreiche und das Streitpatent hierauf aufrechterhalten bleibe (kursive Hervorhebungen durch die Beklagte).

Die Klägerinnen verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom 1. Februar 2012 und stellen anheim, das Urteil entsprechend zu korrigieren, halten dies aber nicht für erforderlich.

II. Der Antrag vom 27. März 2013 wurde zwar innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 PatG eingereicht, ist in der Sache aber nicht begründet.Soweit die Beklagte im Urteil vom 12. März 2013 auf Seite 5 die Zeilen 6-8 zitiert, sind diese der Klageschrift vom 28. September 2011 auf Seite 3 entnommen. An dieser Stelle heißt es unter „I. Rechtsschutzinteresse" im 2. Absatz beginnend mit Zeile 5 im Wortlaut:

„Für Deutschland wurde die Vereinbarung getroffen, dass von den Klägerinnen für die Benutzung des Streitpatents Schadensersatzzahlungen in einer bestimmte Höhe an die Beklagte zu zahlen sind, sofern das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten bleibt."

Inwieweit der Tatbestand des Urteils insoweit daher Unrichtigkeiten nach § 96 PatG enthalten soll, ist für den Senat nicht ersichtlich.