Utility Model Fee Reimbursement: Reduction of Attorney Fees for File Inspection Requests Without Substantive Pleadings Under the Representative Fees Reimbursement Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (BPatG) partially overturned a decision by the German Patent and Trade Mark Office (DPMA) regarding the reimbursement of fees for an appointed representative in a utility model proceeding, ordering the DPMA to pay the attorney 238 EUR in total, while rejecting the claim for the full requested amount. The dispute concerned the entitlement of a patent attorney appointed ex officio under legal aid to reimbursement of fees and expenses under the Representative Fees Reimbursement Act (VertrGebErstG) for activities performed in a utility model registration procedure, specifically after the registration had already been completed. The Court held that the attorney was entitled to a procedural fee under § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG because the procedure, which covers activities until the receipt of the result notification, had not concluded at the moment of registration; however, pursuant to § 4 VertrGebErstG, the fee was reduced by 50% because the attorney had not filed any substantive pleadings concerning the case matter after being appointed, having only filed a request for inspection of the file. Additionally, a lump-sum of 20 EUR for costs was awarded under § 7 VertrGebErstG in conjunction with Nr. 7002 VV RVG, and Value Added Tax (VAT) was calculated at 19% on the reduced fee amount, confirming that VAT is recoverable from the state treasury even if the represented party is entitled to deduct input tax.
Legislator-Regeste
KI-generiertUtility Model Fee Reimbursement: Reduction of Attorney Fees for File Inspection Requests Without Substantive Pleadings Under the Representative Fees Reimbursement Act: Für das Eintragungsverfahren in Gebrauchsmustersachen eine 10/10 Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VertrGebErstG in Höhe von 360 Euro, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro Mehrwertsteuer in Höhe 72,20 Euro, insgesamt damit eine Summe von 452,20 Euro.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters - zum Erstattungsanspruch eines beigeordneten Vertreters für die Stellung eines Antrags auf Akteneinsicht im Gebrauchsmusterverfahren
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …
wegen Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Juli 2018 aufgehoben. Dem Antragsteller sind 238,-- € zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Am 3. März 2018 reichte der Anmelder B… beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das Gebrauchsmuster … mit der Bezeichnung „…“ ein und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Patentanwalts S… in H… (im folgenden Beschwerdeführer), der sich auf Anfrage mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 bereit erklärt hat, im Wege der Beiordnung als Vertreter die Sache zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2018, zugestellt am 29. Juni 2018, wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt und ihm der Beschwerdeführer als Vertreter beigeordnet.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Urkunde für das Schutzrecht … zugesandt. Wann genau das Schreiben mit der Urkunde übersandt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch spätestens am 7. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer es erhalten.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Gebrauchsmusteranmeldung und bat, ihm kostenlos eine Kopie der Aktenunterlagen zukommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Anmeldeunterlagen zugesandt. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Gebrauchsmuster am 29. Juni 2018 eingetragen und veröffentlicht worden sei. Die Gebrauchsmusterschrift sei voraussichtlich zum 9. August 2018 einzusehen.
Zur Erstattung seiner Gebühren und Auslagen reichte der Beschwerdeführer beim DPMA einen Antrag vom 7. Juli 2018 ein, worin er folgende Beträge in Ansatz brachte:
Für das Eintragungsverfahren in Gebrauchsmustersachen eine 10/10 Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VertrGebErstG in Höhe von 360 Euro, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro Mehrwertsteuer in Höhe 72,20 Euro, insgesamt damit eine Summe von 452,20 Euro.
Mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 16. Juli 2018, zugestellt am 24. Juli 2018, wurde dem Kostenerstattungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde angegeben, dass keine Tätigkeit des beigeordneten Anwalts im Eintragungsverfahren erkennbar sei. Die Einreichung der Unterlagen sei durch den Anmelder erfolgt. Der Akteneinsichtsantrag sei erst nach der Eintragung des Gebrauchsmusters gestellt worden.
Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde beantragt der Antragsteller sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 16. Juli 2018 aufzuheben und ihm als beigeordneter Vertreter Gebühren und Auslagen in Höhe von 452,20 Euro zu erstatten.
Im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe seien dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen gemäß dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG) zu erstatten. Die Verfahrenskostenhilfe sei bewilligt worden. Gemäß § 3 VertrGebErstG betrage der Gebührensatz in Gebrauchsmustersachen 360 Euro. Diese stünden dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu. Vor der Mitteilung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sei er mit Erhalt des Beschlusses über die Beiordnung tätig geworden. Die Gebrauchsmusterschrift sei an ihn als Vertreter gesandt worden. Insofern sei die Verfahrensgebühr angefallen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 7 Nr. 2 Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG) i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 4, § 73 PatG, § 18 Abs. 1 und 2 GebrMG zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Dem Beschwerdeführer stehen zwar Gebühren nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG zu, jedoch gemäß § 4 VertrGebErstG nur zur Hälfte.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr im Eintragungsverfahren in Gebrauchsmustersachen eine 10/10 Gebühr des Gebührensatzes von 360 Euro zu. Gemäß § 6 VertrGebErstG umfassen diese Gebühren die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Da der wirksame Empfang der Mitteilung über das Ergebnis des Eintragungsverfahrens noch zur Tätigkeit eines Vertreters gehört, endet das Eintragungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift nicht mit der Eintragung des Gebrauchsmusters, sondern umfasst auch noch den Erhalt über das Ergebnis des Eintragungsverfahrens. Dem Beschwerdeführer steht daher als beigeordneter Vertreter eine Verfahrensgebühr zu, da er in diesem Zeitraum tätig geworden ist, indem er die Mitteilung über die Eintragung für den Anmelder in Empfang genommen hat.
Allerdings hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Beginn seiner Beiordnung am 29. Juni 2018 (Zustellung des Beschlusses vom 27. Juni 2018) bis zum Ende des Eintragungsverfahrens weder eine Anmeldung getätigt, noch einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018, beim DPMA eingegangen am 6. Juli 2018 hat er zwar einen Akteneinsichtsantrag gestellt und beantragt, ihm Aktenteile zukommen zu lassen. Der bloße Akteneinsichtsantrag ist jedoch noch kein die Sache betreffender Schriftsatz. Über den bloßen Akteneinsichtsantrag hinaus wurden in diesem Schriftsatz keine Ausführungen in der Sache zu der Gebrauchsmusteranmeldung gemacht. Nach § 4 VertrGebErstG steht ihm daher die Verfahrensgebühr für das Eintragungsverfahren nur zur Hälfte zu.
Gemäß § 7 VertrGebErstG i. V. m. Nr. 7002 VV RVG ist auch eine Pauschale in Höhe von 20 Euro in Ansatz zu bringen.
Da es vorliegend um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Patentanwalts geht, können die Umsatzsteuerbeträge auch dann festgesetzt werden, wenn der Vertreter keine Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 ZPO abgegeben hat, dass die Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abgezogen werden können, da der Vertreter selbst dann einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer hat, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 8 W 60/17 –, juris, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 18 W 188/17 –, juris). Für die Berechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ist jedoch nur der Betrag zugrunde zu legen, der dem beigeordneten Patentanwalt zusteht, so dass insoweit nur 38 Euro festgesetzt werden können.
Im Ergebnis hat die Beschwerde daher in Höhe von 238 Euro Erfolg.