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28 W (pat) 31/18 ECLI:DE:BPatG:2019:200319B28Wpat31.18.0 KI-generiert

Distinctiveness of word/figure mark for electric vehicles where "Ego" component provides non-descriptive content

Geschäftsnummer 28 W (pat) 31/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) 28th Senate reversed the decisions of the German Patent and Trademark Office, granting the applicant's complaint and finding that the contested word-and-figure mark for "electric automobiles" possesses the requisite distinctiveness under § 8(2) No. 1 Markengesetz. The dispute concerned the absolute grounds for refusal of a two-part logo where the lower-level office argued the combined elements constituted a purely descriptive indication of "electric go-kart." The court held that although the sign is descriptive ("speaking mark"), it avoids a total lack of distinctiveness because the spatial separation, distinct color coding, and specific typography of the first element allow it to be interpreted independently as a reference to "Ego" (self), thereby creating a non-obvious dual meaning that satisfies the requirement for source identification.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 69 Nr. 1 MarkenG, § 69 Nr. 3 MarkenG; Distinctiveness of word/figure mark for electric vehicles where "Ego" component provides non-descriptive content: Diese Umstände legen nahe, dass das Publikum der angemeldeten Wort-/Bildkombination nicht sofort eine bestimmte und damit auch nicht eine beschreibende Aussage entnehmen kann. Insbesondere die in Blau gehaltene Gestaltung des Zeichenteils „e.GO“ führt zu mindestens einer weiteren ernsthaft in Betracht zu ziehenden Interpretationsmöglichkeit. Das gegenständliche Zeichen spielt auf ein E-Gokart an und stellt damit ein „sprechendes“ Zeichen dar (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2016, 1300, Rdnr. 55 - Kinderstube). Insgesamt verfügt es zwar über eine geringe, für die Bejahung der Unterscheidungskraft allerdings noch ausreichende Eigenart.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Wortmarke Handelsmarke Gemeinschaftsmarke Markenartikel Fahrzeugart

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "e.GO Kart (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 104 240.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 6. Februar 2017 und vom 27. April 2018 werden aufgehoben.

[GRUENDE]

I. Die Anmelderin hat am 9. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Zeichen

als farbige Wort-/Bildmarke (blau, schwarz) für

„Klasse 12: Elektroautos“

in das Markenregister einzutragen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Februar 2017 und die dagegen gerichtete Erinnerung durch weiteren Beschluss vom 27. April 2018 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass das Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft aufweise. Das Anmeldezeichen werde im Sinne von „elektrisches Gokart“ verstanden. Es bringe zum Ausdruck, dass es sich bei den beanspruchten Waren um elektrische Gokarts, also einsitzige, offene Fahrzeuge handele. Das Zeichen beschreibe damit die Art der beanspruchten Waren. Es eigne sich daher nicht, die Waren der Anmelderin von denselben Waren Dritter nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar zu machen. Die grafische Gestaltung des Zeichens führe nicht von einer lediglich produktbeschreibenden Angabe weg. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, den Bestandteil „e.GO“ primär als Kennzeichnung und den Bestandteil „Kart“ als Warenbezeichnung zu verstehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Element „e.GO“ als Herkunftshinweis erkannt werde. Eine besonders intensive Benutzung dieses Bestandteils sei nicht geltend gemacht. Selbst wenn von der Schutzfähigkeit dieses Bestandteils ausgegangen werde, ändere sich die Bewertung unter dem Einfluss des weiteren Elements „Kart“. Ein für sich genommen schutzfähiger Bestandteil könne nämlich im Rahmen einer Kombinationsmarke schutzunfähig werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Beschwerdebegründung wurde angekündigt, aber nicht vorgelegt.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 6. Februar 2017 und vom 27. April 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, so dass die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben waren.

1. Das Anmeldezeichen weist die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, kann der beanspruchten Wort-/Bild-kombination nicht abgesprochen werden. Sie erfüllt die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 30 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Dem angemeldeten Zeichen kann die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nur dann versagt werden, wenn es einen die in Frage stehenden Waren beschreibenden Begriffsinhalt enthält, der ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Kann dagegen einem Zeichen für die maßgeblichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rdnr. 13 - Kaleido; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 9 - Starsat).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen

die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es mag zwar zutreffen, dass ihm unmittelbar die produktbeschreibende Bedeutung „E-Gokart“ im Sinne von Elektro-Gokart, also ein mit Strom betriebenes Gokart, entnommen werden kann. Hierin erschöpft sich das Anmeldezeichen aber nicht. Es verfügt nach seinem Gesamteindruck erkennbar über einen zusätzlichen gewillkürten Gehalt, der von einer ausschließlich beschreibenden Angabe wegführt (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 10 - Starsat).

Der Zeichenbestandteil „e.GO“ ist von dem Begriff „Kart“ räumlich deutlich abgesetzt, wodurch der Eindruck entsteht, dass diese Zeichenkomponenten nicht zusammengehören. Das Element „e.GO“ ist zudem größer und augenfällig in einer anderen Farbe gehalten. Seine Selbständigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass die Buchstabenfolge „e.GO“ naheliegend im Sinne von „Ego“, also von „das Ich“ oder „das Selbst“ verstanden werden kann (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Ego“). Diesem Verständnis steht die irreguläre Schreibweise „e.GO“ nicht entgegen, denn stärkerer Einfluss kommt der äußeren Verklammerung durch die homogene Farbgestaltung sowie vor allem dem Sinnzusammenhang, der sich aus der klaren Bedeutung des Wortes „EGO“ ergibt, zu.

Diese Umstände legen nahe, dass das Publikum der angemeldeten Wort-/Bildkombination nicht sofort eine bestimmte und damit auch nicht eine beschreibende Aussage entnehmen kann. Insbesondere die in Blau gehaltene Gestaltung des Zeichenteils „e.GO“ führt zu mindestens einer weiteren ernsthaft in Betracht zu ziehenden Interpretationsmöglichkeit. Das gegenständliche Zeichen spielt auf ein E-Gokart an und stellt damit ein „sprechendes“ Zeichen dar (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2016, 1300, Rdnr. 55 - Kinderstube). Insgesamt verfügt es zwar über eine geringe, für die Bejahung der Unterscheidungskraft allerdings noch ausreichende Eigenart.

Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.

2. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nur für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde gestellt war (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und die Durchführung einer solchen seitens des Senats nicht als sachdienlich angesehen wurde (§ 69 Nr. 3 MarkenG).