Effect of withdrawal of trademark opposition on prior DPMA rejection and cost allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court of Germany’s 28th Senate ordered that the German Patent and Trade Mark Office (DPMA) decision rejecting the opposition is ineffective insofar as it dismissed the opposition, and set aside the DPMA’s cost allocation against the opponent, resulting in each party bearing its own costs. The dispute concerned a trademark opposition filed by the appellant against the registration of a word-figure mark based on an earlier registered mark; after the opposition was initially rejected at the DPMA and costs were assigned to the appellant, the parties reached an out-of-court settlement during the appeal proceedings, leading to the withdrawal of the opposition and a joint declaration that no cost application would be filed. The decisive legal basis includes § 269 (3) Sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with § 82 (1) Sentence 1 of the Trade Mark Act (MarkenG), which renders the rejection of the opposition ineffective upon withdrawal, and § 98 Sentence 2 ZPO in conjunction with § 82 (1) Sentence 1 MarkenG, which gives effect to the parties' agreement on cost sharing in place of the administrative cost order.
Legislator-Regeste
KI-generiertEffect of withdrawal of trademark opposition on prior DPMA rejection and cost allocation: Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den auf die Marke DE 1 169 982 gestützten Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke DE 30 2014 059 836 der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und der Widersprechenden nach § 63 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
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KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "BERG GERMANY (Wort-Bild-Marke)/Christian Berg" – im Beschwerdeverfahren erfolgte außergerichtliche Einigung der Beteiligten – kein Kostenantrag – Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst - Rücknahme des Widerspruchs führt zur Wirkungslosigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs durch das DPMA – Beschwerde führt zur Aufhebung der im Beschluss des DPMA ausgesprochenen Kostentragung
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 30 2014 059 836
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 169 982 zurückgewiesen worden ist.
2. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auferlegt worden sind.
[GRUENDE]
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den auf die Marke DE 1 169 982 gestützten Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke DE 30 2014 059 836 der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und der Widersprechenden nach § 63 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen jeweils vom 2. März 2018 erklärt, dass sie keinen Kostenantrag stellen und im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. 1. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs durch die Beschwerdeführerin ist die in dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies gilt jedoch nicht für die darin weiterhin getroffene Kostenentscheidung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 66, Rdnr. 93).
2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der im Beschluss vom 22. Februar 2017 ausgesprochenen Kostentragung durch die Widersprechende. Die Beteiligten haben sich im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Diese Vereinbarung, die auch für die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt, ist vorliegend maßgeblich (§ 98 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).