Voluntary complete revocation of patent as unconditional non-defense in opposition appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court of Germany's 12th Senate reversed the decision of the Patent Department, which had maintained the patent, and ordered the complete revocation of German Patent No. 10 2004 038 687 concerning an air seal sleeve, thereby resulting in a procedural victory for the opposing party (opponent) who had appealed the lower court's maintenance decision. The dispute arose from an opposition procedure against the patent, where the patent holder, despite the opponent's appeal based on alleged lack of patentability, filed a motion for the complete revocation of the patent during the appellate proceedings. The court determined that this request constituted an unconditional failure to defend the patent, legally characterized as a "self-restriction to zero." Under this doctrine, the court held that when a patent is attacked in its entirety and the proprietor voluntarily withdraws all claims, the patent must be revoked without any substantive examination of its technical merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertVoluntary complete revocation of patent as unconditional non-defense in opposition appeal: Der Antrag der Patentinhaberin auf vollständigen Widerruf des Patents ist als uneingeschränkte Nichtverteidigung des angegriffenen Patents und damit als eine „Selbstbeschränkung auf Null“ zu werten. Diese ist möglich, wenn das Patent - wie vorliegend - uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 275 i. V. m. § 264; s. a. BPatG München, Urteil vom 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) -, BPatGE 51, 51-54 „Oxaliplatin“). Das Patent wird daher ohne Sachprüfung widerrufen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Luftdichtungsmanschette" – im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgter Antrag der Patentinhaberin auf den vollständigen Widerruf des Patents – Wertung als uneingeschränkte Nichtverteidigung des Patents - "Selbstbeschränkung auf Null" – Widerruf des Patent ohne Sachprüfung
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 038 687
…
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2. Das Patent 10 2004 038 687 wird widerrufen.
[GRUENDE]
I. Gegen das am 10. August 2004 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2004 033 192 vom 9. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 8. Oktober 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 038 687 mit der Bezeichnung
„Luftdichtungsmanschette“
hatte die Einsprechende am 5. Januar 2010 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 14. Oktober 2014 (Datum des schriftlichen Beschlusses 10. März 2015) in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. März 2015. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der erteilte Anspruch 1 nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Eingabe vom 20. März 2018 den vollständigen Widerruf des Patents 10 2004 038 687.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Antrag der Patentinhaberin auf vollständigen Widerruf des Patents ist als uneingeschränkte Nichtverteidigung des angegriffenen Patents und damit als eine „Selbstbeschränkung auf Null“ zu werten. Diese ist möglich, wenn das Patent - wie vorliegend - uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 275 i. V. m. § 264; s. a. BPatG München, Urteil vom 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) -, BPatGE 51, 51-54 „Oxaliplatin“). Das Patent wird daher ohne Sachprüfung widerrufen.