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29 W (pat) 12/16 KI-generiert

Mootness of trademark opposition appeal after final cancellation order and equitable refund of appeal fee

Geschäftsnummer 29 W (pat) 12/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court declared the appeal filed by the proprietor of a word mark (designated as "VIVA") moot ("gegenstandslos") and ordered the refund of the appeal fees. The dispute arose from a trademark opposition proceeding where the Trademark Office had ordered the cancellation of the later-registered composite mark ("viva haushaltswaren") due to a likelihood of confusion with an earlier Union word/figurative mark, while rejecting the opposition based on the appellant's earlier word mark. The cancellation order regarding the Union mark became final and binding because the proprietor of the challenged composite mark did not file an appeal, rendering the appellant's appeal against the rejection of its opposition moot, although the court noted it would revisit the issue if the cancelled mark's rights were revived through litigation. The legal basis for declaring the appeal moot was the finality of the cancellation order under § 43(4) in conjunction with § 52(2) of the German Trademark Act (MarkenG). The refund of the appeal fees was ordered ex officio based on principles of equity under § 71(3) MarkenG, as the appellant acted in good faith when filing the appeal due to the uncertainty of the outcome and the proceedings became unnecessary solely because the opposing party failed to exercise its right to appeal.

Legislator-Regeste

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§ 42 MarkenG, § 52 Abs. 2 MarkenG; Mootness of trademark opposition appeal after final cancellation order and equitable refund of appeal fee: Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 war ursprünglich zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.

Schlagwörter

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Löschung der Marke Wortmarke Patentregister Widerspruchsverfahren Verwechslungsgefahr der Wortmarke Zusammengesetzte Marken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "viva haushaltswaren (Wort-Bild-Marke)/VIVA (Unions-Wort-Bild-Marke)/VIVA" – Löschungsanordnung der jüngeren Marke ist aufgrund des Widerspruchs aus der Unions-Wort-Bild-Marke bestandskräftig geworden - Gegenstandslosigkeit der Beschwerde der Widersprechenden aus der Wortmarke – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2013 053 062

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

[GRUENDE]

I. Gegen die Eintragung der für Dienstleistungen der Klasse 35 geschützten Wort-/Bildmarke 30 2013 053 062

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haben die Inhaberin der Unionsmarke UM 004 259 792

sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer Wortmarke 305 58 213

„VIVA“

Widerspruch nach § 42 MarkenG erhoben.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke 30 2013 053 062 mit der Widerspruchsmarke UM 004 259 792 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Den Widerspruch aus der Marke 305 58 213 hat sie mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 305 58 213 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 war ursprünglich zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle vom 25. November 2015 keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke UM 004 259 792 bestandskräftig geworden. Die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke zurück, § 43 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 MarkenG. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 ist daher zumindest derzeit gegenstandslos geworden. Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder aufleben, so wird über die Beschwerde noch zu entscheiden sein.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl. BPatG 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 71 Rn. 48 m. w. N.).

Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.11.2000, 30 W (pat) 112/00; Beschluss vom 15.01.1998, 25 W (pat) 206/97).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.