Mootness of patent opposition and appeal proceedings following patent surrender and nullity of lower revocation decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court declared the opposition and appeal proceedings in the principal case moot and pronounced the appealed decision of the lower patent office null and void. The dispute concerned an opposition filed against a granted patent, which the lower office had upheld by revoking the patent, a decision subsequently challenged by the patent holder. The proceedings became moot because the patent holder formally surrendered the patent in favor of the patent office, causing it to lapse, while the opponent confirmed a lack of legal interest in further pursuit. Citing § 20 (1) No. 1 of the German Patent Act, the court determined that the patent's lapse rendered the opposition moot in the principal case, which consequently extinguished the appeal proceedings; the court further applied § 269 (3) Sentence 1 of the Code of Civil Procedure mutatis mutandis to establish the nullity of the revocation decision under appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertMootness of patent opposition and appeal proceedings following patent surrender and nullity of lower revocation decision: Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Wirkung der Verzichtserklärung des Patentinhabers – Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache – Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses
[TENOR]
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 45 919.7
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2010 ist wirkungslos.
[GRUENDE]
I. Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 45 919.7 (Streitpatent), dessen Erteilung am 5. November 2009 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit Beschluss vom 17. November 2010 das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt.
Mit Wirkung zum 28. Oktober 2015 hat der Patentinhaber gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet und mit einer gesonderten Eingabe gegenüber dem Bundespatentgericht darum gebeten, dass Einspruchsbeschwerdeverfahren einzustellen.
Mit Bescheid vom 17. November 2015 hat der Senat die Einsprechende aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens und des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens habe. Hierauf hat die Einsprechende mit Eingabe vom 24. November 2015 geantwortet, dass das Beschwerdeverfahren von ihrer Seite als erledigt angesehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. 1. Das Streitpatent ist wegen der Verzichtserklärung des Patentinhabers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“; a. A. wohl nur: Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).