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5 StR 39/16 ECLI:DE:BGH:2016:071216B5STR39.16.0 KI-generiert

Failure of prosecutorial consent to plea agreement; insufficient specification of procedural violations in criminal appeal.

Geschäftsnummer 5 StR 39/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's appeal was dismissed as unfounded by the Federal Court of Justice, upholding the lower court's conviction and cost order. The dispute centered on a challenge to the procedural regularity of a plea agreement (Verständigung) in a financial fraud case, specifically alleging that the public prosecutor failed to formally consent to the court's proposal and that required warnings and recording obligations under § 257c StPO were violated. The court held the appeal inadmissible because the defendant failed to meet the specificity requirements of § 344 Abs. 2 StPO by not documenting the prosecutor's position, and ruled that alleged procedural defects raised after the appellate brief deadline were outside the scope of review; it further affirmed the lower court's right to deem the victim bank's repayment claim valueless, thereby sustaining the calculation of asset loss for sentencing purposes.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 257c StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, § 345 Abs. 1 StPO; Failure of prosecutorial consent to plea agreement; insufficient specification of procedural violations in criminal appeal: The dispute centered on a challenge to the procedural regularity of a plea agreement (Verständigung) in a financial fraud case, specifically alleging that the public prosecutor failed to formally consent to the court's proposal and that required warnings and recording obligations under § 257c StPO were violated. The court held the appeal inadmissible because the defendant failed to meet the specificity requirements of § 344 Abs. 2 StPO by not documenting the prosecutor's position, and ruled that alleged procedural defects raised after the appellate brief deadline were outside the scope of review; it further affirmed the lower court's right to deem the victim bank's repayment claim valueless, thereby sustaining the calculation of asset loss for sentencing purposes.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Willensmangel Strafzumessung Verfahrenskosten E-Justice Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren: Fehlende Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine "Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO" vorliege, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen Verständigungsvorschlag erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 168), ist jedoch auch erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen (Jahn/Kudlich in Müko-StPO, 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft – vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung (Jahn/Kudlich aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.

Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671).

Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 – 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Die anfänglich erfolgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten, der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.

Sander Dölp Berger

Bellay Feilcke