Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII ZR 277/14 ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR277.14.0 KI-generiert

Objection for lack of due hearing: Starting point of the two-week deadline and attribution of legal representative's knowledge

Geschäftsnummer VII ZR 277/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 7th Civil Senate rejected the plaintiff's application for reinstatement of the deadline and dismissed the subsequent objection for lack of due legal hearing (*Anhörungsrüge*) as inadmissible and time-barred, upholding the prior procedural ruling against the plaintiff. The dispute concerned the calculation of the two-week deadline for filing an *Anhörungsrüge* following a non-admission of appeal, where the plaintiff argued the clock started only when she or her second-instance counsel personally received the court's decision. The court ruled that the deadline begins with the service of the court order to the legal representative in the non-admission of appeal proceedings, regardless of when the party or other counsel actually received the document, applying § 233 and § 321a ZPO; consequently, the objection was filed too late.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 233 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO; Objection for lack of due hearing: Starting point of the two-week deadline and attribution of legal representative's knowledge: Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einwendungen Parteianhörung verspätete Eingabe Zivilrechtsstreitigkeit Versäumung der gesetzlichen Frist Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZR 171/03
Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn.
IX ZB 101/12
Gehörsrüge: Start of two-week deadline and inadmissibility of inactivity complaint
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.

Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12 Rn. 1).

Die Notfrist begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 31. August 2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).

Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO).

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses am 31. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016. Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am 14. Oktober 2016 abgelaufen.

Eick Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris