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V ZB 77/16 ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB77.16.0 KI-generiert

Condominium owner liability for meeting statements: jurisdiction of the competent appellate court and right to effective legal protection

Geschäftsnummer V ZB 77/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice quashed the lower court's decision and remanded the case to the Lüneburg Regional Court for renewed decision. The dispute concerned a tort claim by one owner against another within a condominium association for an injunction and retraction of statements made during a general meeting in the defendant's capacity as a board committee chair; the initial Land Court had rejected the claim, and the Stade Regional Court had dismissed the appeal as inadmissible. The decisive legal issue was jurisdictional: the statements constituted a matter of condominium law under § 43 No. 1 WEG, making the Lüneburg Regional Court the functionally competent appellate court under § 72 Abs. 2 GVG, whereas the dismissal by the uncompetent court violated the plaintiff's right to effective legal protection under Article 2 (1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG; Condominium owner liability for meeting statements: jurisdiction of the competent appellate court and right to effective legal protection: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Bodenrecht Haftung aus unerlaubter Handlung Gesetzlicher Schutz Klageschrift Stockwerkeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 73/16
WEG § 43 Nr. 1: Injunction for statements made in owners' assembly qualifies as condominium matter subject to specialized jurisdiction
BVerfGE 77, 275
BVerfGE 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs.
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Volltext

Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene Landgericht Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp