Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XI ZR 305/14 ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0 KI-generiert

Value-in-dispute assessment for information claims in two-stage proceedings: valuation based on effort and cost rather than underlying goods

Geschäftsnummer XI ZR 305/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) amended the value-in-dispute assessment by increasing it to a maximum of €2,050,000, accepting the plaintiff’s objection against the previous valuation in a civil revision proceeding. The dispute arose from a two-stage claim (Stufenklage) where the appellate court had ordered the defendant to provide information regarding seized goods, remanded the delivery claim to the lower court, and found the defendant liable for damages, while the defendant challenged the information order and the damages finding on revision. The decisive legal basis for the increased value-in-dispute rests on the principle that for information claims, the value is determined by the interest of the party ordered to provide information, specifically the expected effort and cost of compliance rather than the underlying value of the goods, whereas the separate value for the declaratory judgment on damages liability was estimated at €2,000,000.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Value-in-dispute assessment for information claims in two-stage proceedings: valuation based on effort and cost rather than underlying goods: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Schadenersatzbemessung zivilrechtliche Revision Kostenauflage E-Justice Ertrag

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHZ 128, 85
November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 27.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für die Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs

[TENOR]

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12. April 2016 geändert.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.050.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe verlangt. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den Vorinstanzen auf 2.000.000 € geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.

Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom 14. Juni 2007 - V ZR 258/06, juris, vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen - hier nicht gegebenen - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 27. Februar 2007 - XI ZR 75/06, juris und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2).

Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbundene Aufwand maximal mit 10.000 € zu veranschlagen. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal - angesichts des Wertes von 2 Mio. € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht - gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 € überstiege.

Ellenberger Maihold Matthias

Derstadt Dauber