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2 StR 253/16 ECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR253.16.0 KI-generiert

Whether a sneaker constitutes a dangerous tool for dangerous bodily injury when kicking an unconscious victim's head on asphalt

Geschäftsnummer 2 StR 253/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's appeal, quashing the guilty verdict for dangerous bodily injury related to one of two charged acts and remanding the case for retrial, while rejecting the appeal regarding the second act (embezzlement and coercion-related dangerous bodily injury) which remains in force. The dispute concerned whether the defendant's act of kicking a head of an unconscious victim lying on the asphalt with a sneaker-equipped foot constituted a "dangerous tool" under German law; the appellate court found the lower court’s reasoning flawed because it failed to establish that the sneaker was a hard instrument capable of causing significant injury, noted the lack of proven physical damage, and raised doubts about whether the danger stemmed from the shoe or the force of the kick. The decision hinged on the strict interpretation of § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (dangerous bodily injury via a tool) and § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (endangerment of life), requiring a concrete demonstration that the specific instrument or manner of attack was suitable to cause significant harm, which the original findings did not sufficiently substantiate.

Legislator-Regeste

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Whether a sneaker constitutes a dangerous tool for dangerous bodily injury when kicking an unconscious victim's head on asphalt: Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit er sich damit gegen die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Fussverletzung Körperverletzung konkrete Gefahr Schuldschein Veruntreuung Gefährdung des Lebens

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Treten des Tatopfers mit beschuhtem Fuß

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2016 hinsichtlich der Tat II. 1 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Unterschlagung und einer tateinheitlich mit Nötigung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit er sich damit gegen die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Hingegen hält der Schuldspruch hinsichtlich der Tat II. 1 rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Tatopfer und einer unbekannt gebliebenen Person zu einer Auseinandersetzung im F. Bahnhofsviertel, in deren Verlauf der unbekannte Täter mit einem großen ummantelten Fahrradschloss auf den Kopf des Geschädigten einschlug und diesen mit dem Metallverschluss an der Schläfe traf. Das Tatopfer ging zu Boden, erlitt dabei eine große Platzwunde am Kopf und verlor kurzfristig das Bewusstsein. Nachdem der Täter von dem Opfer abgelassen hatte, lief der Angeklagte zu dem Geschädigten hin und trat ohne erkennbaren Anlass zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den auf dem Straßenasphalt liegenden Kopf des Geschädigten ein. Als der Zeuge C. zu dem Angeklagten trat, ließ dieser von dem Geschädigten ab und entfernte sich.

Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten bei der Tat getragenen Schuh um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dies lässt sich weder auf die Beschaffenheit des Schuhs noch – wie das Landgericht meint – auf die konkrete Art seiner Verwendung stützen. Die Feststellungen zu den Eigenschaften des Schuhs sind unklar (UA S. 20: „Turnschuhe und keine übermäßig schweren Straßenschuhe“); sie lassen nicht ohne weitere Erläuterung den Schluss zu, es handele sich um solch festes Schuhwerk, wie es die Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt (vgl. zuletzt Senat, NStZ-RR 2015, 309). Davon geht (wohl) auch die Strafkammer aus, wenn sie in ihrer rechtlichen Würdigung auf die wuchtigen Tritte von oben senkrecht auf den Kopf des Geschädigten und damit auf die konkrete Tatausführung abstellt, die geeignet sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen im sensiblen Bereich des Kopfes herbeizuführen (UA S. 17). Aber auch diese Art und Weise des Angriffs gegen das Tatopfer kann nach den bisher getroffenen Feststellungen angesichts der Besonderheiten des Falles die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte durch das Handeln des Angeklagten keine nachweisbaren äußerlichen Schäden oder Verletzungen davongetragen hat, da keine der eingetretenen Verletzungen den Tritten des Angeklagten zugeordnet werden konnte. Bleibt demnach der Angriff gegen den Kopf (äußerlich) folgenlos, ist es nicht ohne Weiteres für das Revisionsgericht nachvollziehbar, dass die konkrete Tatausführung geeignet gewesen sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zumindest hätte sich das Landgericht, das die Annahme einer Körperverletzung lediglich auf die Alternative einer körperlichen Misshandlung durch eine „üble unangemessene Behandlung“ und nicht auf eine Gesundheitsbeschädigung gestützt hat, bei seiner Würdigung mit diesem Umstand eingehend auseinander setzen müssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309).

Hinzu kommen Zweifel, ob die vom Landgericht angenommene besondere Gefährlichkeit allein oder wesentlich auf die Beschuhung des Fußes zurückzuführen oder nicht schon durch die wuchtigen Tritte ins Gesicht als solche begründet ist. Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309; ferner: Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14).

Nach den Urteilsfeststellungen bestehen angesichts der geschilderten Besonderheiten, die im Tatsächlichen Zweifel an den Feststellungen zur konkreten Tatausführung wecken, auch Bedenken gegen die Annahme einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Senat hebt deshalb den Schuldspruch im Fall II. 1 mitsamt den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreier, in sich stimmiger Würdigung zu geben.

Krehl Eschelbach Zeng

Bartel Wimmer