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3 StR 254/16 ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR254.16.0 KI-generiert

Contradictory evidence assessment regarding drug trafficking purchase dates undermines unified act finding

Geschäftsnummer 3 StR 254/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Landgericht Stade’s guilty verdicts for two defendants and remanded the case for a new trial, extending the reversal to two co-defendants sentenced to suspended prison terms. The dispute centered on a challenge to the material facts in a drug trafficking case involving the purchase of 3 kg of cannabis and subsequent sales, where the first instance court’s findings on purchase dates (September 2013, February 2014, and late 2014) directly contradicted the primary defendant’s recorded admission (early, summer, and late 2013). The court held that this unexplained discrepancy in the evidence assessment created a fatal logical inconsistency, making it impossible to establish that the subsequently sold drugs were part of the claimed initial purchase amounts, thereby undermining the finding of a single continuous act of trafficking. The decisive legal basis was the violation of evidence evaluation standards under German criminal procedure law, specifically the requirement that factual findings must be logically supported by the evidence, which necessitated the full rehearing of the case including the ancillary liability of the co-defendants under § 357 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO; Contradictory evidence assessment regarding drug trafficking purchase dates undermines unified act finding: The dispute centered on a challenge to the material facts in a drug trafficking case involving the purchase of 3 kg of cannabis and subsequent sales, where the first instance court’s findings on purchase dates (September 2013, February 2014, and late 2014) directly contradicted the primary defendant’s recorded admission (early, summer, and late 2013). The court held that this unexplained discrepancy in the evidence assessment created a fatal logical inconsistency, making it impossible to establish that the subsequently sold drugs were part of the claimed initial purchase amounts, thereby undermining the finding of a single continuous act of trafficking. The decisive legal basis was the violation of evidence evaluation standards under German criminal procedure law, specifically the requirement that factual findings must be logically supported by the evidence, which necessitated the full rehearing of the case including the ancillary liability of the co-defendants under § 357 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Beweiswürdigung Strafzumessung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Sachverhaltsgrundlage unrechtmässig erlangte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Satz 1 StPO

Cited to explain the procedural consequence that the verdict for the non-revising co-defendants is extended because the main offense was overturned.

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Volltext

Strafverfahren: Widersprüchliche Beweiswürdigung im Urteil

[TENOR]

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und M. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 2015, auch soweit es die Mitangeklagten K. und Si. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen" in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Si. hat es jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen sie eine Bewährungsstrafe verhängt. Die Revisionen der Angeklagten S. und M. haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die von dem Angeklagten S. erhobenen Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten K. und Si. zu erstrecken.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte S. in drei Fällen jeweils ein Kilogramm Marihuana in der Weise, dass bei Entgegennahme der weiteren Teilmenge die zuvor erhaltene Lieferung gezahlt wurde. Der Angeklagte M. unterstützte den Angeklagten S. sodann bei dem Weiterverkauf des Rauschgifts. So lieferten die beiden Angeklagten unter anderem an den gesondert Verfolgten G. zwischen September 2013 und Februar 2014 in sieben Fällen jeweils 200 Gramm Marihuana. An den gesondert Verfolgten Sa. lieferten sie Anfang 2014, im Dezember 2014 und im Januar 2015 mehrfach Marihuana und Kokain. Die Mitangeklagten K. und Si. stellten ihre Wohnungen zur Aufbewahrung der Betäubungsmittel zur Verfügung. Im Januar 2015 wurde der Angeklagte S. in einem Pkw angehalten und vorläufig festgenommen. Dabei führte er eine Plastiktüte mit etwa 676 Gramm Marihuana und im Hosenbund ein Einhandklappmesser mit sich. Außerdem befand sich neben dem Fahrersitz des PKW ein Teleskopmetallschlagstock.

Das Landgericht hat hinsichtlich aller drei Lieferungen und Weiterverkäufe ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen.

2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Feststellungen werden in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt von der Beweiswürdigung nicht belegt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die drei Einkäufe von jeweils einem Kilogramm Marihuana im September 2013, Februar 2014 und Oktober oder November 2014 stattfanden. Grundlage hierfür ist ausschließlich die Einlassung des Angeklagten S. . Dieser hat nach den Urteilsgründen jedoch angegeben, drei Lieferungen Anfang 2013, im Sommer 2013 und Ende 2013 erhalten zu haben. Diese drei Zeitpunkte weichen von den Feststellungen in erheblicher Weise ab. Die Urteilsgründe können auch nicht dahin verstanden werden, dass insoweit nur ein reines Schreibversehen oder ein sonstiger rein redaktioneller Fehler vorliegt; vielmehr wird die bestehende Diskrepanz an keiner Stelle aufgelöst. Hinzu kommt Folgendes: Legt man für die Lieferzeitpunkte die Einlassung des Angeklagten zu Grunde, so versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass die nach den Feststellungen teilweise erheblich später verkauften Betäubungsmittel noch Teile der Erwerbsmengen waren. Auf der Grundlage der festgestellten Daten bleibt andererseits unklar, wieso die Angeklagten bis Februar 2014 allein an den gesondert Verfolgten G. insgesamt 1,4 Kilogramm Marihuana veräußern konnten, obwohl sie bis dahin nur eine Lieferung von einem Kilogramm Marihuana erhielten.

3. Der dargelegte sachlichrechtliche Fehler betrifft auch die Mitangeklagten K. und Si. . Aufgrund des Wegfalls der Haupttat ist über deren Beteiligung neu zu befinden (§ 357 Satz 1 StPO).

4. Über die Sache ist deshalb neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat hebt dabei auch diejenigen Teile der Feststellungen auf, die - wie etwa das Mitsichführen des Messers und des Teleskopschlagstocks - für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zu treffen.

5. Mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung des bisher festgestellten Geschehens weist der Senat darauf hin, dass insoweit derzeit zwischen den Senaten des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Auffassung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415; vom 2. März 2016 - 5 ARs 60/15; vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313; vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15).

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