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2 StR 214/16 ECLI:DE:BGH:2016:261016B2STR214.16.0 KI-generiert

Juvenile sentencing framework for sexual abuse of children: exclusion of ten-year maximum under § 18 JGG without qualifying aggravation

Geschäftsnummer 2 StR 214/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Second Senate overturned the sentencing portion of the Regional Court of Hanau's judgment and remanded the case for new proceedings, rejecting the defendant's remaining revision. The dispute concerned the correct statutory framework for sentencing a juvenile offender convicted of five counts of sexual abuse of children; the lower court had erroneously applied a juvenile prison sentence range of six months to ten years. The decisive legal basis is § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, which limits the maximum juvenile sentence to five years unless the offense constitutes a "crime" (Verbrechen) under general criminal law with a potential maximum penalty exceeding ten years, a condition not met here as the aggravation under § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB was inapplicable to a minor. The appellate court further instructed the new trial judge to more rigorously apply the educational principle (Erziehungsgedanke) in sentencing.

Legislator-Regeste

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Juvenile sentencing framework for sexual abuse of children: exclusion of ten-year maximum under § 18 JGG without qualifying aggravation: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung sexuelle Handlungen mit Kindern Höchststrafe gesetzliche Grenzen allgemeiner Rechtsgrundsatz strafrechtliches Revisionsverfahren
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Volltext

Sexueller Missbrauch von Kindern: Strafrahmen der Jugendstrafe eines zur Tatzeit Jugendlichen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht ist von einem Strafrahmen der Jugendstrafe ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahre reiche. Das trifft nicht zu. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG); ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht volljährig; eine Qualifikation seiner Taten zum Verbrechen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet daher aus. Deshalb hat das Landgericht zutreffend nur Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen. Dafür gilt der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, den das Landgericht in den Urteilsgründen zwar zutreffend benannt, aber fehlerhaft beziffert hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugendstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.

Der neue Tatrichter wird zudem, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, bei der Bemessung der Jugendstrafe den Erziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichtigen haben.

Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter - wie stets - treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten.

Krehl Eschelbach Zeng

Bartel Wimmer