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2 StR 27/16 ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR27.16.0 KI-generiert

Ex officio reinstatement barred when applicant withdraws request after missing appeal deadline

Geschäftsnummer 2 StR 27/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal (BGH) dismissed the defendant's application to the appellate court as unfounded, thereby upholding the lower court's dismissal of the appeal and leaving the original conviction intact. The defendant, who had been convicted of aiding and abetting drug trafficking in multiple instances, had appealed without submitting a reasoned brief within the statutory deadline, leading the regional court to reject the appeal as inadmissible; the defendant's representative later filed a reasoned appeal and an application for reinstatement but subsequently withdrew the reinstatement request. The court ruled that ex officio reinstatement under § 45(2) sentence 3 StPO is not permissible without or against the will of the party who missed the deadline, and because the reinstatement application was withdrawn, the failure to meet the statutory deadline for providing a reasoned appeal stood, justifying the appellate court's decision not to review the merits.

Legislator-Regeste

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Ex officio reinstatement barred when applicant withdraws request after missing appeal deadline: Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht möglich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es dabei, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Strafurteil Rückzug des Rechtsbegehrens gesetzliches Verbot Widerruf des bedingten Strafvollzugs
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Volltext

Strafverfahren: Wiedereinsetzung von Amts wegen

[TENOR]

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2. November 2015 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2015 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2015 wieder zurückgenommen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht möglich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es dabei, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Fischer Appl Eschelbach

Zeng Bartel