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2 ARs 335/16 ECLI:DE:BGH:2016:041016B2ARS335.16.0 KI-generiert

Recusal of all court judges does not trigger Supreme Court referral without stepwise exhaustion of judicial quorum

Geschäftsnummer 2 ARs 335/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure ordered the return of the case to the Hanseatic Higher Regional Court, ruling that the lower court's referral was unfounded and invalid. The dispute arose when applicants in a subsequent judicial review proceeding challenged all judges of the Higher Regional Court for bias, citing conflicts of interest related to disciplinary oversight and workplace relationships. The court held that no case of total incapacity for decision existed to trigger a mandatory referral under § 27 Abs. 4 StPO because the law requires a stepwise evaluation of recusal motions, where only a decision on admissibility can exclude judges from the quorum, thereby preventing a blanket pre-emptive declaration of admissibility for all judges. The decisive legal basis was § 27 Abs. 4 StPO in conjunction with the procedural doctrine requiring cumulative, stepwise decisions on recusal to determine court competence, and § 21e Abs. 3 GVG as the alternative mechanism for resolving representation shortages.

Legislator-Regeste

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§ 172 Abs. 2 StPO, § 27 Abs. 4 StPO; Recusal of all court judges does not trigger Supreme Court referral without stepwise exhaustion of judicial quorum: Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO im Anschluss an eine familiengerichtliche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Schlagwörter

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Prozessrecht Ausstandsbegehren Rückweisungsentscheid Verfahrensüberprüfung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 588/97
Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27).
BGHSt 44, 26
Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27).
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Volltext

Richterablehnung: Zuständiges Gericht bei Ablehnung sämtlicher Richter des erkennenden Gerichts

[TENOR]

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückgegeben.

[GRUENDE]

Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO im Anschluss an eine familiengerichtliche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 StPO nicht feststeht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.

Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu entscheiden. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichts zulässig ist.

Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden (LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 19).

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel